Wurde die Anordnung, aus dem Home- und Mobile-Office zu arbeiten mündlich per Weisung gemäß dem Direktionsrecht ausgesprochen, kann diese durchaus zurückgenommen werden.
Zu beachten ist, dass dabei das billige Ermessen gewahrt werden muss. Bei der Ausübung des billigen Ermessens müssen die Interessen des Arbeitnehmers bereits bei der Aufnahme der Klausel berücksichtigt werden. Besondere Interessen sind etwa bestimmte Lebensumstände oder der Gesundheitsschutz. Die Rücknahme oder Änderung der Weisung muss außerdem an einen bestimmten Grund geknüpft sein. Bestimmte Gründe sind beispielsweise die Nichteinhaltung von Datenschutzvorschriften im Homeoffice oder besondere betriebliche Anforderungen an die Tätigkeit. Weisungen sind grundsätzlich formfrei möglich.
Wurde die Arbeitserbringung aus dem Home- und Mobile-Office geduldet, ohne dass eine ausdrückliche oder nachweisbare Zustimmung oder ein Freiwilligkeitsvorbehalt ausgesprochen wurde, könnte eine betriebliche Übung entstanden sein. Dann hätte der Mitarbeiter Anspruch darauf, seine Tätigkeit weiterhin aus dem Home- und Mobile-Office zu erbringen. Dieser Anspruch aus betrieblicher Übung kann nicht ohne Weiteres zurückgenommen werden, sondern nur durch Vertragsänderung. Eine im Arbeitsvertrag präventiv festgehaltene Klausel mit einem Freiwilligkeitsvorbehalt für alle kommenden Situationen hilft dagegen nicht. Ein Freiwilligkeitsvorbehalt muss immer spezifisch auf den konkreten Einzelfall ausgesprochen werden.
Im Anschluss an die pandemiebedingte Ausweitung von Homeoffice stellt die Rechtsprechung überwiegend klar, dass auch eine langjährige ausgeübte Tätigkeit von zu Hause grundsätzlich keinen dauerhaften Anspruch auf Homeoffice begründet. Die bloße faktische Gestattung ist regelmäßig als Ausübung des arbeitgeberseitigen Di...