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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Wählervereinigungen

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Beteiligung der Bürger an der politischen Willensbildung gehört zu den staatsbürgerlichen Rechten. Damit verbundene Aufwendungen gehören grundsätzlich zu den nicht abziehbaren Aufwendungen für die > Lebensführung. Für Zuwendungen an politische Parteien und unabhängige Wählervereinigungen enthält § 34g EStG jedoch eine besondere Ermäßigung der tariflichen ESt.

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Begünstigt sind nur Zuwendungen an unabhängige Wählervereinigungen, die die Bedingungen des § 34g Satz 1 Nr 2 EStG erfüllen. Danach muss die Wählervereinigung

  • ein eingetragener oder nichtrechtsfähiger Verein sein,
  • dessen ausschließlicher Zweck darin besteht, an Wahlen auf Bundes-, Landes- oder Kommunalebene teilzunehmen, und
  • bei der jeweils letzten Wahl ein Mandat errungen oder angezeigt haben, dass sie an der nächsten Wahl teilnehmen will (vgl BMF vom 16.06.1989, BStBl 1989 I, 239).

Für Zuwendungen an Wählervereinigungen, die an Ausländerbeiratswahlen teilnehmen und andere kommunale Wählervereinigungen, kann die Steuerermäßigung nicht beansprucht werden (OFD Frankfurt/M vom 15.12.1994, DB 1995, 298).

 

Rz. 3

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Begünstigte Zuwendungen sind Mitgliedsbeiträge und Spenden. Sie werden in Höhe von 50 % der Ausgaben, höchstens 825 EUR bei Alleinstehenden und 1 650 EUR bei zusammenveranlagten > Ehegatten von der tariflichen ESt abgezogen (§ 34g Satz 2 EStG). Als begünstigte Ausgaben gelten auch Wirtschaftsgüter (Sachzuwendungen) mit Ausnahme von Nutzungen und Leistungen (vgl § 10b Abs 3 iVm § 34g Satz 3 EStG; BMF vom 16.06.1989 aaO); zu weiteren Einzelheiten zum Spendenbegriff > Spenden Rz 10 ff; zum Zuwendungsnachweis > Spenden Rz 54 ff.

 

Rz. 4

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Die Zuwendungen für Wählervereinigungen werden zusätzlich zu et...

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