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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Verwirkung

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

"Verwirkung" ist ein spezieller Anwendungsfall des allgemeinen Grundsatzes von > Treu und Glauben (BFH 83, 441 = BStBl 1965 III, 657): Derjenige, der sich mit der Verfolgung seines Rechts so lange zurückhält, dass die Geltendmachung gegen Treu und Glauben verstößt, kann das Recht nicht mehr ausüben. Der Einwand der Verwirkung kann sowohl vom FA als auch vom Stpfl geltend gemacht werden. Er umfasst materielle und formelle Ansprüche.

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Eine Voraussetzung ist langjährige Untätigkeit des Berechtigten (BFH 88, 562 = BStBl 1967 III, 490). Verwirkung allein durch Zeitablauf kommt – anders als bei der > Verjährung (auch: > Verjährung von Steueransprüchen) – nicht in Betracht (BFH 129, 462 = BStBl 1980 II, 368); ebenso nicht, wenn ein Einspruch 9 Jahre lang unbearbeitet bleibt (BFH 147, 409 = BStBl 1987 II, 12; EFG 2010, 103 – 11 Jahre). Hinzukommen muss das ‚Umstandsmoment’, also ein bestimmtes Verhalten des (Zeichnungs-) Berechtigten, dem der andere Teil bei objektiver Beurteilung entnehmen darf, dass der Anspruch nicht mehr geltend gemacht wird (BFH 123, 299 = BStBl 1978 II, 168; BFH/NV 2011, 1106; EFG 2008, 504). Aufgrund dieses Vertrauenstatbestands muss der Verpflichtete Maßnahmen ergriffen oder unterlassen haben, die er sonst nicht getroffen haben würde (BFH 147, 409 aaO; BFH/NV 2010, 682 mwN; BFH/NV 2011, 1106).

Allein die unrechtmäßige Weiterzahlung von > Kindergeld reicht nicht aus, um einen Rückforderungsanspruch zu verwirken (BFH 196, 274 = BStBl 2002 II, 174; BFH/NV 2005, 499; > Kindergeld Rz 66/1). Die Familienkasse darf indes mit der Geltendmachung des Rückforderungsanspruchs nicht zu lange zuwarten. Maßgebend ist letztlich eine Abwägung der Verhältnisse des Einzelfalls (BFH 203, 472 = BStBl 2004 II, 123...

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