Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Schmiergelder / I. Besteuerung beim Empfänger

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen
 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schmiergelder sind idR keine Geschenke, wenn die Zuwendung den Empfänger zu einer Gegenleistung veranlassen soll (BFH 135, 206 = BStBl 1982 II, 394). Sie können > Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit iSv § 19 EStG sein, so zB bei Bestechungsgeldern, die Lizenzfußballspielern von ihrem Verein oder einem diesem nahestehenden Dritten zur Beeinflussung des Spielausgangs gezahlt werden (EFG 1978, 280). Kein Arbeitslohn sind sie idR, wenn der ArbN veranlasst werden soll, gegen die Interessen des ArbG zu handeln (> Arbeitslohn Rz 126, 127). Dann handelt es sich idR um > Sonstige Einkünfte aus Leistungen gemäß § 22 Nr 3 EStG (BFH 191, 274 = BStBl 2000 II, 396; BFH/NV 2007, 1887; > Arbeitslohn Rz 148/2). Solche Zuwendungen werden im Wege der Veranlagung besteuert und unterliegen nicht dem LSt-Abzug. Deshalb haftet zB der ArbG nicht für die ESt für die seinen ArbN von Dritten gewährten Schmiergelder.

 

Rz. 2/1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Schmiergeldzahlungen eines Lieferanten an den mittelbar beteiligten Geschäftsführer einer GmbH für die Lieferung eines dem Anlagevermögen der GmbH zuzuordnenden Wirtschaftsguts sind eine verdeckte Gewinnausschüttung (EFG 2005, 1074; zur vGA > Gesellschafter-Geschäftsführer von Kapitalgesellschaften Rz 7 ff).

 

Rz. 2/2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Zahlt der Stpfl nach § 22 Nr 3 EStG steuerpflichtige Bestechungsgelder (> Rz 2) zurück, wird dies im VZ des Abflusses in voller Höhe steuermindernd berücksichtigt (BFH 191, 274 aaO). Das gilt auch für die Auskehrung an den ArbG. Es handelt sich in diesem Fall um > Werbungskosten bei den sonstigen Einkünften iSv § 22 Nr 3 EStG. Sie können auch dann nicht bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden, wenn sie sich wegen der Verlustausgleichsbeschränkung na...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen

Meistgelesene Beiträge
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1 Urlaub für das Jahr der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festsetzen
    1.482
  • Altersrente (für langjährig Versicherte) / 2.2 Vertrauensschutz
    1.467
  • Beendigung des Arbeitsverhältnisses / 3.1.2 Zu viel genommener Urlaub
    874
  • Arbeitsmittel und Arbeitskleidung / 9.1 Werbungskostenabzug bei Arbeitnehmern für Reinigungskosten
    873
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen / 7.3 Begünstigte Aufwendungen
    843
  • Jubiläumszuwendung
    742
  • Fahrräder, Elektrofahrräder: Privatnutzung / 5 Anschaffung und Abschreibung eines E-Bikes
    730
  • Sonderabschreibung: Voraussetzungen, Höhe und Buchung / 7 Sonderabschreibung: Übersicht
    725
  • § 7 Zwangsvollstreckung wegen Geldforderungen in Forderu ... / 5. Muster: Die Drittschuldnererklärung – Arbeit
    724
  • Innergemeinschaftlicher Erwerb: Umsatzsteuerlich richtig zuordnen und buchen
    707
  • GmbH, Gewinnausschüttung
    658
  • Betriebsbedingte Kündigung: Sozialauswahl / 1.4 Auswahlschemata (z. B. Punktesysteme)
    644
  • Geldbußen, Ordnungsgelder und Verwarnungsgelder
    643
  • Steuer Check-up 2026 / 2.1.3 Sonderabschreibung: E-Fahrzeuge
    639
  • Mahnung und Mahnverfahren / 7.3 Buchung Mahngebühren und Verzugszinsen
    638
  • Vorsteuerabzug / 9 Zeitpunkt des Vorsteuerabzugs
    613
  • Arbeitsessen mit Arbeitnehmern
    601
  • Pauschalbesteuerung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
    592
  • Reisekosten Inland für Arbeitnehmer: Verpflegungskosten / 4.2 Kürzung der Verpflegungspauschale bei Gestellung von Mahlzeiten
    580
  • Sonntags-, Feiertags- und Nachtzuschläge / 2 Zuschlagssätze
    579
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel)
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Empfehlung


Zum Thema Steuern
Haufe Shop: Internationales Steuerrecht visuell
Internationales Steuerrecht visuell
Bild: Haufe Shop

Die Autoren visualisieren die maßgeblichen Regelungen des internationalen Steuerrechts und zeigen Verflechtungen zwischen den Rechtskreisen auf. Leserinnen und Leser erhalten einen Überblick über die Vorschriften und entwickeln schnell ein Verständnis für zentrale Fragen des internationalen Steuerrechts.


Newsletter Steuern - BFH-Urteilsservice

Aktuelle Informationen zur neuesten BFH-Rechtsprechung frei Haus - abonnieren Sie unseren Newsletter:

  • Kurzkommentierungen
  • Praxishinweise
  • wöchentlich
Haufe Fachmagazine
Themensuche
A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z
Zum Steuern Archiv
Haufe Group
Haufe People Operations Haufe Fachwissen Haufe HR-Software Haufe Digitale Personalakte Haufe Onlinetraining Smartsteuer Schäffer-Poeschel Lexware rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS Newsletter FAQ Mediadaten Presse Editorial Code of Conduct Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz Netiquette Sitemap Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt
Kontakt & Feedback AGB Cookie-Einstellungen Compliance Datenschutz Impressum
Haufe Steuern Shop
Steuern Software Komplettlösungen Steuern Kanzleimanagement Lösungen Steuern im Unternehmen Lösungen für die Steuererklärung Steuer-Kommentare

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren