Rz. 13
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII soll einem Kind zeitlich befristet oder dauerhaft im Haushalt der Pflegeeltern ein neues Zuhause bieten. Zwischen Pflegeeltern und Kind soll ein dem Eltern-Kind-Verhältnis ähnliches Band entstehen. Formen der Vollzeitpflege sind die Dauerpflege, die Kurzzeitpflege, die Bereitschaftspflege, die Wochenpflege sowie die Sonderpflege.
Rz. 14
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Im Rahmen der Vollzeitpflege wird Pflegegeld nach § 39 SGB VIII gezahlt, das die materiellen Aufwendungen und die Kosten der Erziehung abdecken soll. Zusätzlich werden anlassbezogene Beihilfen und Zuschüsse gezahlt. Zur Besteuerung > Pflegegeld und BMF vom 31.08.2021, BStBl 2021 I, 1802.
Rz. 15
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Eine Erwerbstätigkeit wird widerlegbar vermutet, wenn mehr als 6 Kinder gleichzeitig im Haushalt aufgenommen werden (BFH 249, 1 = BStBl 2017 II, 432; BFH 270, 113 = BStBl 2021 II, 672; BMF vom 31.08.2021, BStBl 2021 I, 1802). Diese Vermutung gilt jedoch nicht, wenn Personen intensivpädagogisch iSv § 35 SGB VIII betreut werden. Werden mehrere Personen intensivpädagogisch betreut, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu prüfen, ob eine erwerbsmäßige Betreuung vorliegt (vgl BFH 278, 563 = BStBl 2024 II, 13).
Rz. 16
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Vergütungen an Bereitschaftspflegepersonen, die unabhängig von der tatsächlichen Aufnahme von Kindern gezahlt werden (sog Platzhaltekosten), fördern nicht unmittelbar die Erziehung und sind deshalb nicht nach § 3 Nr 11 EStG steuerfrei (> Pflegegeld Rz 3, 4).
Rz. 17
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Im Falle einer Steuerpflicht können zur Ermittlung der Einkünfte BA-Pauschalen iHd im Pflegegeld enthaltenen Erstattungen für materielle Aufwendungen abgezogen werden. Zusätzlich können die gezahlten einmaligen Beihilfen und Zuschüsse pauschal als BA berücksichtigt werden.
Rz. 18
Stand: EL 141 – ET: 03/2025
Handelt es sich bei den Pflegegeldern um stpfl > Einnahmen, sind die Erstattungen zur > Unfallversicherung und Altersvorsorge (> Rz 9) dennoch steuerfrei (vgl BMF vom 31.08.2021, BStBl 2021 I, 1802).