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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pflegegeld

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Pflegegeld wird gezahlt

  • von der > Pflegeversicherung an pflegebedürftige Personen (vgl § 28 SGB XI iVm § 37 SGB XI);
  • von Trägern der > Sozialhilfe an pflegebedürftige Personen, sofern kein Anspruch auf Leistungen aus einer Pflegeversicherung besteht (vgl § 64a SGB XII);
  • von der > Unfallversicherung, solange Versicherte infolge eines Versicherungsfalls für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens in erheblichem Umfang der Hilfe durch andere bedürfen (vgl § 44 SGB VII);
  • in Ausnahmefällen von der > Krankenversicherung, wenn zB kurzzeitig eine Pflege nach einem Krankenhausaufenthalt erforderlich ist;
  • von der > Jugendhilfe, insbesondere den Jugendämtern, bei der Vollzeitpflege eines Kindes (vgl § 33 SGB VIII), bei der intensiven sozialpädagogischen Einzelbetreuung (vgl § 35 SGB VIII) und bei der Inobhutnahme von Kindern und Jugendlichen (vgl §§ 42, 42 a SGB VIII);
  • von Pflegebedürftigen an die sie pflegenden Personen.
 

Rz. 1/1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Das Pflegegeld ist oft ganz oder teilweise steuerfrei, wobei jedoch unterschiedliche Steuerbefreiungsvorschriften zum Tragen kommen.

  • Nach § 3 Nr 1 Buchst a EStG sind Leistungen aus einer > Krankenversicherung, aus einer > Pflegeversicherung und aus der gesetzlichen > Unfallversicherung steuerfrei.
  • Nach § 3 Nr 10 EStG sind Einnahmen einer Gastfamilie für die Aufnahme eines > Menschen mit Behinderungen oder eines von Behinderung bedrohten Menschen zur Pflege, Betreuung, Unterbringung und Verpflegung steuerfrei.
  • Nach § 3 Nr 11 EStG sind Bezüge aus öffentlichen Mitteln oder aus Mitteln einer öffentlichen > Stiftung, die wegen Hilfsbedürftigkeit oder als Beihilfe zu dem Zweck bewilligt werden, die Erziehung oder Ausbildung, die Wissenschaft oder Kunst u...

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