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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Pflegekosten

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Aufwendungen für die Pflege des Stpfl selbst und seines Ehegatten/Lebenspartners gehören bei Personen, die akut erkrankt oder pflegebedürftig oder in ihrer Alltagskompetenz erheblich eingeschränkt sind (vgl §§ 14, 15, 45a SGB XI), zu den > Krankheitskosten Rz 10 Pflegebedürftigkeit. Neben den Aufwendungen für den Arzt, Medikamente, das Krankenhaus oder das > Pflegeheim gehören die Kosten für eine ambulante Pflegekraft oder einen > Pflegedienst und andere Dienste dazu (> R 33.3 Abs 2 Satz 1 EStR; > Krankheitskosten Rz 10 Hauspflegerin). Sie werden als allgemeine AgB nach § 33 EStG unter Abzug der zumutbaren Belastung (vgl § 33 Abs 3 EStG) berücksichtigt (> Krankheitskosten), allerdings nur insoweit, als sie die Leistungen der PflV und das aus einer ergänzenden Pflegekrankenversicherung bezogene Pflege(tage)geld übersteigen (BFH 233, 241 = BStBl 2011 II, 701). Auch in späteren VZ noch erbrachte Kostenerstattungen sind anzurechnen (EFG 2009, 345). Die Abziehbarkeit von Pflegeaufwendungen für die häusliche Pflege als AgB setzt nicht voraus, dass diese von besonders qualifizierten Pflegefachkräften erbracht wird (EFG 2016, 1258); selbst erbrachte Pflegeleistungen sind allerdings keine finanziellen Aufwendungen (EFG 2015, 1198; > Außergewöhnliche Belastungen Rz 16).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Blinde, Taubblinde und hilflose Menschen (zur Definition > Behinderten-Pauschbetrag Rz 25 ff, ergänzend > Hilflosigkeit) müssen wählen, ob sie den erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7 400 EUR (§ 33b Abs 3 Satz 3 EStG; > Behinderten-Pauschbetrag Rz 42) in Anspruch nehmen oder ihre Aufwendungen für die Pflege als AgB iSv § 33 EStG abziehen wollen (> R 33.3 Abs 4 EStR). Neben dem erhöhten Behinderten-Pauschbetrag von 7 400 EUR können Aufwendungen für...

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