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FG Münster Urteil vom 15.04.2015 - 11 K 1276/13 E (veröffentlicht am 15.05.2015)

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Entscheidungsstichwort (Thema)

Selbst erbrachte Pflegeleistung, fiktive Aufwendungen

 

Leitsatz (redaktionell)

Selbst erbrachte Pflegeleistungen eines Angehörigen führen nicht zum Abzug eigener fiktiver Aufwendungen als außergewöhnliche Belastungen i.S.v. § 33 Abs. 1 Satz 1 EStG.

 

Normenkette

EStG § 33 Abs. 1 S. 1

 

Tatbestand

Streitig ist, ob Pflegeleistungen, welche die Klägerin für ihren pflegebedürftigen Vater selbst erbracht hat, als außergewöhnliche Belastung gem. § 33 Einkommensteuergesetz (EStG) steuerlich berücksichtigungsfähig sind.

Die Klägerin ist als Ärztin beschäftigt und erzielt aus dieser Tätigkeit Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit gem. § 19 EStG. Sie wird einzeln zur Einkommensteuer veranlagt.

Nachdem die Klägerin zunächst keine Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2011 abgegeben hatte, erließ der Beklagte am 01.02.2013 einen Einkommensteuerbescheid auf Schätzungsgrundlage, der unter dem Vorbehalt der Nachprüfung stand. Hiergegen legte die Klägerin am 05.02.2013 fristgemäß Einspruch ein.

Am 20.02.2013 gab die Klägerin sodann die Einkommensteuererklärung ab. Hierin erklärte sie Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit in Höhe von ca. 136.000,00 EUR sowie zusätzlich Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung in geringer Höhe. Weiterhin erklärte die Kläger außergewöhnliche Belastungen im Sinne des § 33 EStG in Höhe von insgesamt 54.612,00 EUR. Dem lag zugrunde, dass die Klägerin im Jahr 2011 ihren schwer erkrankten Vater gepflegt hatte. Der Gesamtbetrag setzte sich zusammen aus den von der Klägerin kalkulierten Pflegekosten in Höhe von 53.712,00 EUR sowie zusätzlich angefallenen Fahrtkosten in Höhe von 900,00 EUR. Die Pflegekosten ermittelte die Klägerin, indem sie einen Stundensatz für die von ihr erbrachten Pflegeleistungen in Höhe von 29,84 EUR ansetzte ...

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