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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Nachforderung von Lohnsteuer / 6. Nachforderung in anderen Fällen

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Rz. 28

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Die Bildung der persönlichen > Lohnsteuerabzugsmerkmale (Steuerklasse, Zahl der > Kinderfreibeträge, Frei- oder Hinzurechnungsbeträge) ist eine gesonderte Feststellung von Besteuerungsgrundlagen iSv § 179 Abs 1 AO und steht kraft Gesetz unter dem > Vorbehalt der Nachprüfung (§ 39 Abs 1 Satz 4 EStG). Eine Änderung der LSt-Abzugsmerkmale ist in den zeitlichen Grenzen der > Verjährung jederzeit zulässig (§ 164 AO). Sie führt jedoch – besonders nach Ablauf des VZ – regelmäßig nicht zu einer Nachforderung von LSt, wenn ohnehin eine Veranlagung des ArbN in Betracht kommt. Einer förmlichen Änderung der LSt-Abzugsmerkmale (> Rz 10) bedarf es allerdings nicht, wenn es zu einer nachträglichen Einbehaltung von LSt durch den ArbG nicht kommen kann, weil dieser die > Lohnsteuerbescheinigung bereits übermittelt hat (§ 41c Abs 3 Satz 1 EStG) und das FA die zu wenig erhobene LSt im Veranlagungswege oder durch Änderung des ESt-Bescheids gemäß § 175 Abs 1 Satz 1 Nr 1 AO nachfordert (BFH 136, 484 = BStBl 1983 II, 60).

 

Rz. 29

Stand: EL 147 – ET: 06/2026

Wird, insbesondere bei > Beschränkte Steuerpflicht, keine Veranlagung durchgeführt, kann zu wenig erhobene LSt vom ArbN nur im Wege der Nachforderung erhoben werden. Sofern die für den Steuerabzug maßgebenden > Lohnsteuerabzugsmerkmale noch geändert werden können, besteht für den ArbG die Verpflichtung zur Korrektur bzw Anzeige einer unterbliebenen Korrektur und dadurch die Berechtigung des FA zur Nachforderung der LSt (vgl BFH/NV 2018, 33 = IStR 2018, 244). Eine Nachforderung ist jedoch unzulässig, wenn die LSt zwar unzutreffend einbehalten wurde, der ArbG jedoch zur Änderung nicht verpflichtet ist, zB wenn eine unzutreffende Anrufungsauskunft (> Auskünfte und Zusagen des Finanzamts Rz 5 ff) bestandskräftig is...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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