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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kurzarbeit

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Rz. 1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Kurzarbeit ist ein sowohl arbeitsmarkt- als auch sozialpolitisches Instrument zur Abfederung der Folgen von vorübergehender Beschäftigungslosigkeit in einem Betrieb bzw Unternehmen und zur Vermeidung von (Massen-)Entlassungen. Sie liegt im beiderseitigen Interesse von > Arbeitgeber und > Arbeitnehmer. Dem ArbN bleiben der Arbeitsplatz und sein Beschäftigungsverhältnis, dem ArbG bleiben das betriebsspezifische Wissen und die Fertigkeiten ("Know-how") des ArbN erhalten.

Während der Kurzarbeit wird einerseits die Arbeitszeit reduziert und in gleichem Umfang der > Arbeitslohn herabgesetzt. Die Reduzierung der Arbeitszeit kann bis zur völligen Einstellung der Arbeit vorgenommen werden (sog Kurzarbeit Null), etwa bei einer vorübergehenden Betriebsschließung (vielfach geschehen zB während der Corona-Pandemie aufgrund behördlicher Schließungsverfügungen etwa im Handel, der Gastronomie und in der Beherbergungs- sowie der Veranstaltungsbranche; > Kurzarbeitergeld Rz 13).

Für den in Zeiten der Kurzarbeit gezahlten Lohn wird häufig die Bezeichnung Kurzlohn verwendet. Die Kurzarbeit muss sich nicht auf den gesamten Betrieb erstrecken, sondern kann auch organisatorisch selbständige Einheiten betreffen (etwa einzelne Werke in der Industrie).

Zur wirtschaftlichen Bedeutung der Kurzarbeit > Kurzarbeitergeld Rz 2.

 

Rz. 2

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Sofern die weiteren Voraussetzungen erfüllt sind, erhalten ArbN in Kurzarbeit zum teilweisen Ausgleich der Nettolohneinbuße > Kurzarbeitergeld von der > Bundesagentur für Arbeit nach den Bestimmungen der §§ 95ff SGB III. ArbG zahlen darüber hinaus häufig freiwillig oder aufgrund tarifvertraglicher Bestimmungen > Kurzarbeitergeldzuschüsse oder Aufstockungsbeträge.

 

Rz. 3

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Keine Kurzarbeit ist d...

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