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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / 2. Kinder im Inland

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Rz. 16

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Im EU/EWR-Bereich ist für die Zahlung von KiG grundsätzlich (vgl zB Art 10 der VO (EWG) 574/72) der Staat berufen, in dem das Kind lebt, wenn dort zumindest ein Elternteil berufstätig ist. Dementsprechend zahlt die Familienkasse in Deutschland KiG grundsätzlich für Kinder iSv § 63 Abs 1 Satz 1 EStG (> Rz 15) nur dann, wenn sie als unbeschränkt Stpfl im > Inland leben, hier also einen > Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen > Aufenthalt haben (vgl § 63 Abs 1 Satz 6 EStG; > Rz 10 ff).

 

Rz. 16/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Die Abhängigkeit des KiG-Anspruchs vom Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt des Kindes ist verfassungsgemäß. Aus Art 6 GG, der Ehe und Familie unter den besonderen Schutz des Staates stellt, ist kein KiG-Anspruch für im Ausland lebende Kinder herzuleiten (BFH 193, 569 = BStBl 2001 II, 279 mwN; BFH/NV 2012, 1977).

 

Rz. 17

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Zu den Einzelheiten der Bestimmung von > Wohnsitz sowie > Aufenthalt eines Kindes vgl diese Stichworte sowie BFH/NV 2012, 375 mwN. Halten sich Kinder zur Schul-, Hochschul- oder Berufsausbildung außerhalb der EU/EWR-Mitgliedstaaten auf, behalten sie ihren Wohnsitz nicht allein dadurch, dass ihnen die elterliche Wohnung weiterhin zur Verfügung steht (BFH/NV 2011, 1351), das Kind muss vielmehr die Wohnung fortwährend als sein Zuhause betrachten. Deshalb behalten Kinder, die sich für mehrere Jahre ins Ausland begeben, die Wohnung bei den Eltern nur bei, wenn sie diese in den ausbildungsfreien Zeiten zumindest überwiegend nutzen (BFH 229, 270 = BStBl 2010 II, 1013). Kurze, üblicherweise durch die Eltern-Kind-Beziehung begründete Besuche sind regelmäßig nicht ausreichend (BFH/NV 2012, 555; BFH 247, 239 = BStBl 2015 II, 655).

 

Rz. 18

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Ein Kind ohne deutsche Staatsangeh...

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