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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Kindergeld / 1. Kindbegriff

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Rz. 15

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

Als Kinder werden berücksichtigt (vgl § 63 EStG):

▸ Minderjährige Kinder, und zwar
• Kinder, die mit dem Berechtigten im ersten Grad verwandt sind (§ 32 Abs 1 Nr 1 EStG iVm § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; > Kinderfreibeträge Rz 40 ff),
• Pflegekinder des Berechtigten iSv § 32 Abs 1 Nr 2 EStG iVm § 63 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG (> Kinderfreibeträge Rz 42),
• Stiefkinder (> Kinderfreibeträge Rz 43), – das sind vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Kinder seines > Ehegatten (§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 2 EStG) oder eingetragenen Lebenspartners (§ 2 Abs 8 EStG; BFH 242, 362 = BStBl 2014 II, 36);
• vom Berechtigten in seinen Haushalt aufgenommene Enkelkinder (§ 63 Abs 1 Satz 1 Nr 3 EStG; > Rz 15/2).

Minderjährig sind Kinder bis zum 18. Lebensjahr, das sie mit Ablauf des Tages vor dem 18. Geburtstag vollenden (> Kinderfreibeträge Rz 50 ff). Für Kinder, deren Behinderung vor Ablauf des 25. Lebensjahres eingetreten ist, gilt die Beschränkung auf das 18. Lebensjahr nicht (vgl A 8 DA-KG [> Rz 9/3]).

Ob ein Kind zu berücksichtigen ist, hängt von seinem tatsächlichen Alter ab. § 33a SGB I, wonach das zuerst gegenüber dem Sozialleistungsträger oder ArbG angegebene Alter maßgeblich bleibt, ist im Steuerrecht nicht anzuwenden (BFH/NV 2010, 616).

 

Rz. 15/1

Stand: EL 136 – ET: 11/2023

▸ Volljährige Kinder der in > Rz 15 genannten Art werden grundsätzlich nur noch bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder eines Erststudiums berücksichtigt (> Kinderfreibeträge Rz 60 ff). Nach dem Abschluss wird ein Kind noch bis zum 25. Lebensjahr berücksichtigt, wenn es nicht erwerbstätig ist. Unschädlich sind dabei Erwerbstätigkeiten mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder eine > Geringfügige Beschäftigung iSv §§ 8, 8a S...

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