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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Diplomatischer und konsularischer Dienst

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Zusammenfassung

 

Auf einen Blick:

  • Für den diplomatischen und konsularischen Dienst gelten Sonderregelungen:
  • Ins Ausland entsandte deutsche Bedienstete des diplomatischen und konsularischen Dienstes und deren Angehörige bleiben in Deutschland regelmäßig nach § 1 Abs 2 EStG unbeschränkt steuerpflichtig.
  • Für ArbN der im Inland tätigen ausländischen Behörden des diplomatischen und konsularischen Dienstes enthält § 3 Nr 29 EStG Befreiungsregelungen. Darüber hinaus ergeben sich Steuerbefreiungen aus völkerrechtlichen Vereinbarungen.
  • > Ortskräfte können grundsätzlich nur in ihrem Ansässigkeitsstaat besteuert werden. Ein Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung kann aber auch dem Kassenstaat ein ausschließliches Besteuerungsrecht zuweisen; dann bestimmt sich die deutsche beschränkte Steuerpflicht nach § 1 Abs 4 iVm § 49 Abs 1 Nr 4 Buchst b EStG.

A. Steuerliche Regelungen im Völkerrecht

 

Rz. 1

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Nach Art 25 GG sind die allgemeinen Regeln des Völkerrechts Bestandteil des Bundesrechts. Sie gehen den einfachen Gesetzen vor und erzeugen Rechte und Pflichten unmittelbar für die Bewohner des Bundesgebietes. Zu diesen allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören das Völkergewohnheitsrecht sowie allgemeine Rechtsgrundsätze, dh Rechtsgrundsätze, die in den meisten Rechtsordnungen der Staaten gelten. Völkerrechtliche Verträge, wie zB Abkommen zur Vermeidung der > Doppelbesteuerung gehören nicht zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts, sondern müssen durch eine besondere Rechtsnorm (Gesetz oder Verordnung) in das nationale Recht übernommen werden und haben die Rechtsqualität dieser Rechtsnorm.

I. Allgemeine Regeln des Völkerrechts

 

Rz. 2

Stand: EL 144 – ET: 11/2025

Steuerrechtliche Befreiungsregelungen, die zu den allgemeinen Regeln des Völkerrechts gehören, enthalten das Wiener Übereinkommen über diplomatische Beziehungen – WÜD – (BGBl 1964 II, 957; 1965 ...

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