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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Darlehen / 1. Grundsätzliches

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Rz. 18

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Zum Begriff des Darlehens und seiner Abgrenzung zu Abschlägen und Vorauszahlungen > Rz 2 ff. Bei einem mit dem marktüblichen Zinssatz verzinsten ArbG-Darlehen entsteht kein geldwerter Vorteil. Zu Steuerbefreiungen für einen Zinsvorteil > Rz 23, > Rz 24 ff.

 

Rz. 19

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Sonst gilt aber grundsätzlich: Erhält der ArbN vom ArbG ein Darlehen unverzinslich oder zu einem niedrigen Zinssatz, ist der gegenüber einer marktgerechten Verzinsung vom ArbN nicht geforderte Zinsaufwand grundsätzlich ein geldwerter Vorteil, der als Teil der Entlohnung für die Beschäftigung gewährt wird und damit zum stpfl > Arbeitslohn gehört (§ 8 Abs 1 iVm § 19 Abs 1 Satz 1 Nr 1 EStG; § 2 LStDV; BFH 200, 354 = BStBl 2003 II, 373). Zinsvorteile (nicht jedoch Zinszuschüsse, > Rz 15) sind Sachbezüge, weil die verbilligte zeitweilige Nutzungsüberlassung von Kapital zu den Dienstleistungen iSv § 8 Abs 2 Satz 1 EStG gehört (> Sachbezüge Rz 3).

Der Zinsvorteil wird unabhängig davon als Arbeitslohn besteuert, für welchen Zweck das Darlehen gewährt worden ist (zu Besonderheiten > Rz 12, > Rz 71 ff). Beim LSt-Abzug ist eine Verrechnung des geldwerten Vorteils mit WK nicht zulässig (> Werbungskosten Rz 109).

 

Rz. 20

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Das Arbeitsrecht behandelt den Arbeits- und den Darlehensvertrag als rechtlich selbständige Verträge, selbst wenn der ArbG ein Darlehen mit Rücksicht auf das Arbeitsverhältnis zu Sonderkonditionen gewährt (BAG vom 23.09.1992 – 5 AZR 569/91, AP Nr 1 zu § 611 BGB Arbeitnehmerdarlehen = BB 1993, 1438). Wird ein Darlehen allerdings für die Dauer des Arbeitsverhältnisses niedriger als marktüblich verzinst oder ist seine Laufzeit ausdrücklich an dessen Fortbestand geknüpft, muss ein Bau-ArbG seinen Anspruch auf Rückzahlung innerhal...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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