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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Darlehen / II. Wohnungsfürsorgedarlehen an Beschäftigte im öffentlichen Dienst

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Rz. 71

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Steuerfrei sind Zuschüsse aus öffentlichen Haushalten zur Deckung laufender Aufwendungen sowie Zinsvorteile bei Darlehen für eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung im eigenen Haus oder eine zu eigenen Wohnzwecken genutzte Eigentumswohnung (§ 3 Nr 58 EStG). Als öffentliche Haushalte idS erwähnt > R 3.58 LStR neben dem Haushalt von Bund, Ländern und Gemeinden auch die Haushalte der Gemeindeverbände und der kommunalen Zweckverbände sowie der Träger der > Sozialversicherung Rz 1 mit haushaltsrechtlich geregelter offener Verausgabung. Auch die berufsständischen Körperschaften in öffentlich-rechtlicher Hand, deren Haushalts- und Wirtschaftsführung der Prüfung eines Rechnungshofs unterliegen, haben öffentliche Haushalte iSd § 3 Nr 58 EStG (vgl BFH 265, 340 = BStBl 2020 II, 241 zur > Handwerkskammer). Nicht begünstigt sind zB die kommunalen Eigenbetriebe.

 

Rz. 72

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der seit dem VZ 1996 mehrfach geänderte § 3 Nr 58 EStG (zur Rechtsentwicklung > Rz 12) ergänzt die Regelungen zur Förderung von Mietwohnungen in § 3 Nr 59 EStG (> Dienstwohnung Rz 60 ff) für selbstgenutztes Wohneigentum. Soweit die Förderung aus dem Haushalt der arbeitgebenden Körperschaft finanziert wird, rechtfertigt sich die Steuerfreiheit damit, dass der Wohnungsbau bei ArbN des öffentlichen Dienstes aus Wohnungsfürsorgemitteln der öffentlichen Haushalte gefördert wird und diese ArbN deshalb von der allgemeinen staatlichen Wohnungsbauförderung ausgeschlossen sind.

 

Rz. 73

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Der Höhe nach ist die Steuerbefreiung auf die Zuschüsse und Zinsvorteile beschränkt, die sich bei einer entsprechenden Förderung mit öffentlichen Mitteln nach dem Wohnraumförderungsgesetz – WoFG (vgl das Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001, ...

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