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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Dienstwohnung / III. Vorteile, die auch bei Arbeitnehmern nach § 3 Nr 58 und Nr 59 EStG steuerfrei bleiben

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Rz. 72

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

§ 3 Nr 59 EStG regelt im ersten Halbsatz die Steuerfreiheit der einem Mieter – auch, wenn der ArbG der Vermieter ist – unmittelbar zugute kommenden Zusatzförderung im Rahmen der Wohnraumförderung (> Rz 28; zum Wohngeld > Rz 80) und im zweiten Halbsatz die Steuerbefreiung entsprechender Mietvorteile im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses. Zur Förderung von Wohneigentum gemäß § 3 Nr 58 EStG > Rz 79 ff. Im Einzelnen sind nach § 3 Nr 59 EStG steuerfrei (> R 3 Nr 59 LStR):

 

Rz. 73

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Alternative 1:

Vorteile, soweit sie einem ArbN/Mieter entstehen, weil der ArbG die vermietete Wohnung unter Inanspruchnahme der Zusatzförderung nach § 88e des II. WoBauG und nach § 51f des Wohnungsbaugesetzes für das Saarland gebaut hat.

Ab 2002 treten an die Stelle der Leistungen aus dem II. WoBauG (> Rz 28) Geldleistungen, die auf Förderzusagen nach § 13 WoFG oder entsprechende Regelungen in Ländergesetzen (ab 2006) beruhen (> Rz 31). Da aber aufgrund der alten Fördermaßnahmen für eine Übergangszeit weiterhin Leistungen nach dem II. WoBauG fließen werden, umfasst die Steuerbefreiung nach § 3 Nr 59 EStG sowohl die Leistungen nach altem Recht als auch die Geldleistungen nach dem WoFG und den entsprechenden Länderregelungen (vgl BMF vom 10.10.2005, BStBl 2005 I, 959).

 

Rz. 74

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Alternative 2:

Gleiches wie in > Rz 73 gilt für Vorteile, die einem ArbN/Mieter entstehen, dessen Wohnung zwar ohne öffentliche Förderung gebaut worden ist, die der ArbG/Vermieter aber verbilligt überlässt, soweit die vom ArbG verbilligte Miete nicht über die Vorteile aus einer entsprechenden Förderung nach dem II. WoBauG, nach dem WoFG oder einem Landesgesetz zur Wohnraumförderung hinausgehen.

Mit der 2. Alternative stellt § 3 Nr 59 EStG konstitutiv e...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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