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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Dienstwohnung / 2. Wohnungen im Bereich der sozialen Wohnraumförderung

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Rz. 28

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Bei der Ermittlung der anzusetzenden ortsüblichen Miete für Wohnungen, deren Bau und Unterhaltung öffentlich gefördert werden (> Rz 29 ff), ist auch lohnsteuerlich zu beachten, dass während der Dauer der Sozial- bzw der Preisbindung der Vermieter selbst dann an die festgelegte Miete gebunden ist, wenn für vergleichbare nicht sozialer Bindung unterliegende Wohnungen (> Rz 18) höhere Mieten erzielt werden. Die sich daraus ergebenden Vorteile sind nach § 3 Nr 58 und 59 EStG regelmäßig steuerfrei. Zu Einzelheiten > Rz 72 ff (79).

 

Rz. 29

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Die Wohnraumförderung ist in den vergangenen Jahren und Jahrzehnten mehrfach geändert worden. Bis zum 31.12.2001 regelte das II. WoBauG die Förderung des "sozialen Wohnungsbaus". Mit dem Gesetz zur Reform des Wohnungsbaurechts vom 13.09.2001 (BGBl 2001 I, 2376) wurde das Gesetz über die soziale Wohnraumförderung (WoFG) vom 13.09.2001 (BGBl 2001 I, 2376) geschaffen, das die vorherige Regelung ablöste. Allerdings läuft die nach altem Recht begonnene Förderung weiter. Deshalb gelten einige Vorschriften des II. WoBauG für die nach alter Rechtslage geförderten Wohnungen fort (vgl § 48 WoFG). Im Rahmen der Föderalismusreform im Jahr 2006 wurde die Zuständigkeit für die Gesetzgebung zur sozialen Wohnraumförderung zum 01.09.2006 vom Bund auf die Länder übertragen. Inzwischen haben viele Länder eigene Landes-Wohnraumförderungsgesetze erlassen. Soweit das WoFG des Bundes nicht durch landesrechtliche Regelungen ersetzt worden ist, bleibt es weiterhin gültig.

 

Rz. 30

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Um sicherzustellen, dass Sozialwohnungen ihrem Zweck entsprechend genutzt werden, hat der Bund 1965 das Wohnungsbindungsgesetz (WoBindG) erlassen, das ebenfalls im Rahmen der Föderalismusreform in vielen Lä...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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