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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Dienstwohnung / 1. Wohnungen ohne Preisbindung

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Rz. 18

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Für die nicht preisgebundenen Wohnungen ist die sog Vergleichsmiete iSd > R 8.1 Abs 6 Satz 1 LStR zu ermitteln. Das ist die ortsübliche Kaltmiete zuzüglich der nach der Betriebskosten-VO umlagefähigen Kosten (BFH 254, 31 = BStBl 2016 I, 835). Sind in einem Haus mit mehreren Wohnungen einige auch an betriebsfremde Personen vermietet, wird die mit diesen vereinbarte Miete idR marktüblich sein; etwas anderes gilt deshalb nur, wenn die für die Vergleichswohnungen vereinbarte Miete über der ortsüblichen Miete liegt (vgl BFH 140, 234 = BStBl 1984 II, 368; wegen der Ausnahme bei Bewertung nach § 8 Abs 3 EStG > Rz 8/1). Ist ein unmittelbarer Vergleich nicht möglich, wird die Vergleichsmiete auf anderem (Schätzungs-)Wege ermittelt: Das BGB (> Rz 12) kennt folgende Wege zur Ermittlung der Miete:

 

Rz. 19

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

  • Besteht kein örtlicher Mietspiegel, kann die ortsübliche Miete durch Ableitung von der Miete vergleichbarer Wohnungen ermittelt werden (§ 558 Abs 2 BGB);
 

Rz. 19/1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

  • der ortsübliche Mietwert wird durch Gutachten eines öffentlich bestellten oder vereidigten Sachverständigen ermittelt (vgl auch §§ 92, 96 AO);
 

Rz. 20

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

  • der ortsübliche Mietwert wird aus dem Mietspiegel abgeleitet (§ 558c BGB). Das BGB gibt den Gemeinden auf, Mietspiegel zu erstellen, soweit hierfür ein Bedürfnis besteht und dies mit einem für die Gemeinden vertretbaren Aufwand möglich ist.
 

Rz. 20/1

Stand: EL 138 – ET: 06/2024

Mietspiegel dienen als Richtlinie zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete. Grundsätzlich wird der Mittelwert des angegebenen Preisrahmens zugrunde gelegt. Besonderheiten der Wohnung, zB bessere Ausstattung, ein Aufzug, für den Ortsteil ungewöhnlich starker Verkehrslärm usw, sind dab...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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