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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Darlehen / 2. Rechtsentwicklung

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Rz. 10

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Vor 1987 wurden Zinsersparnisse bei ArbG-Darlehen aus Vereinfachungsgründen nicht als stpfl Arbeitslohn behandelt, wenn die Schuldzinsen als WK/BA abziehbar gewesen wären (vgl A 50 Abs 2 Nr 5 LStR 1984). Das betraf im Wesentlichen Darlehen im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten Wohnung, denn bis zur Einführung des § 10e EStG ab 1987 gehörte der Nutzungswert der eigenen Wohnung zu den Einnahmen aus Vermietung und Verpachtung (§ 21 Abs 2 Satz 1 EStG aF – sog Nutzungswertbesteuerung). Folgerichtig waren die im Zusammenhang mit diesen Einnahmen stehenden Zinsen als WK abziehbar.

 

Rz. 11

Stand: EL 130 – ET: 05/2022

Ab 1987 wurde der vereinfachenden Saldierung der sich aus einem ArbG-Darlehen ergebenden Einnahmen und Ausgaben der sachliche Grund entzogen. Als Folge des Wegfalls der Nutzungswertbesteuerung der eigenen Wohnung wären die Zinsersparnisse bei ArbG-Darlehen in vollem Umfang als Teil des Arbeitslohns zu besteuern gewesen. Um die Steuerfreiheit der Zinsersparnisse sowie der Zinszuschüsse des ArbG zur Anschaffung oder Errichtung einer eigengenutzten Wohnung weiterhin aufrecht zu erhalten, wurde § 3 Nr 68 EStG durch das Wohneigentumsförderungsgesetz vom 15.05.1986 (BGBl 1986 I, 730 = BStBl 1986 I, 278) eingefügt. Diese Vorschrift stellte Zinsersparnisse – richtiger Zinsvorteile – bis zu 2 000 DM im Kalenderjahr bei einem ArbG-Darlehen steuerfrei, das im Zusammenhang mit der Errichtung oder dem Erwerb einer eigengenutzten inländischen Wohnung gewährt worden ist. Die Regelung galt aber nur für die VZ 1987 und 1988. Für die Kalenderjahre 1989 bis 2000 war § 3 Nr 68 EStG 1987 nach der Übergangsregelung in § 52 Abs 2h EStG aF auf Zinsersparnisse und Zinszuschüsse bei Darlehen weiter anzuwenden, die der ArbN vor 198...

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