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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Betriebliche Altersversorgung / III. Wegfall von Versorgungsanwartschaften beim Ausscheiden eines Arbeitnehmers

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Rz. 185

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Entfällt bei einer Einzelversicherung eine Versorgungsanwartschaft, zB weil der ArbN bei seinem Ausscheiden aus dem Betrieb noch nicht die Voraussetzungen der Unverfallbarkeit (> Rz 25 ff) erfüllt, führt der bei Kündigung oder Widerruf des Versicherungsvertrags eintretende Verlust des Bezugsrechts aus einer Direktversicherung zur > Rückzahlung von Arbeitslohn, soweit der Versicherer als Arbeitslohn versteuerte Beiträge an den ArbG zurückzahlt (> R 40b.1 Abs 13 Satz 1 LStR; > Negative Einnahmen). Soweit Gewinnanteile, auf die der ArbN keinen Anspruch hat, an den ArbG ausgezahlt werden, wird kein Arbeitslohn zurückgezahlt. Es fehlt beim ArbN am erforderlichen Abfluss von Geld oder Gütern in Geldeswert bzw Aufwand; außerdem beruhen Gewinnausschüttungen nicht mehr auf dem Dienstverhältnis (BFH 227, 435 = BStBl 2010 II, 845).

 

Rz. 186

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Entsprechendes gilt, wenn der ArbN im Rahmen der Gruppenversicherung mitversichert ist, dessen Leistungsanrechte aber noch nicht unverfallbar sind, aus dem Dienstverhältnis ausscheidet: Der auf ihn entfallende Teil des Bezugsrechts wird nach versicherungsrechtlichen Regelungen frei. Der ArbN verliert seinen Anspruch gegen die Versicherung. Der Gegenwert kann an den ArbG zurückgezahlt oder gegen laufende Beitragszahlungen verrechnet oder zur Aufstockung der Versicherungsansprüche der verbleibenden ArbN verwendet werden. Solche frei werdenden Beträge führen grundsätzlich zu negativen Einnahmen des ausscheidenden ArbN. Sind die Beiträge bei ihrer Entrichtung gemäß § 40b EStG aF pauschal besteuert worden, ist der ArbG als Versicherungsnehmer erstattungsberechtigt.

 

Rz. 187

Stand: EL 120 – ET: 12/2019

Werden Beiträge eines ArbN für eine künftige Altersversorgung wegen vorzeitigen Ausscheidens ...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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