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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Negative Einnahmen

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Rz. 1

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Negative Einnahmen (NE) entstehen, wenn positive > Einnahmen, die im Rahmen einer Einkunftsart entstanden sind, zurückfließen. Das gilt zB für die Rückzahlung von > Arbeitslohn an den > Arbeitgeber, wenn sich dies als "actus contrarius" zu einer rechtsgrundlosen Lohn(über)zahlung darstellt (BFH 225, 106 = BStBl 2010 II, 135). Der Zufluss einer Einnahme im Rahmen einer Einkunftsart setzt nämlich nicht voraus, dass dem Stpfl der zugeflossene Vermögensvorteil dauerhaft verbleibt. Die Rückzahlung muss aber beim > Arbeitnehmer abfließen. Das ist zB nicht der Fall, wenn eine Versorgungskasse Gewinne an den ArbG ausschüttet (BFH 226, 435 = BStBl 2010 II, 845).

 

Rz. 2

Stand: EL 141 – ET: 03/2025

Gemindert werden die positiven Einnahmen in dem VZ, in dem sie abgeflossen sind. Zahlt ein ArbN überzahlte Einnahmen im selben VZ an seinen ArbG zurück, kann dieser beim LSt-Abzug den laufenden Arbeitslohn um die zurückgezahlten Beträge kürzen und die LSt nur von dem die zurückgezahlten Beträge übersteigenden Arbeitslohn berechnen (BFH 226, 317 = BStBl 2010 II, 299). Fließen die überzahlten Einnahmen in einem späteren VZ ab, ist eine Wiederaufrollung der früheren Veranlagung nicht vorgesehen (BFH 215, 481 = BStBl 2007 II, 315; BFH 225, 106 aaO). > Treu und Glauben stehen der steuermindernden Berücksichtigung einer Gehaltsrückzahlung nicht entgegen, wenn das FA das Gehalt im Zuflussjahr wegen eines Bearbeitungsfehlers nicht versteuert hat (EFG 2010, 1783); anders, wenn der Stpfl auf eine (fehlerhafte) Berücksichtigung bereits im Zuflussjahr hingewirkt hat (BFH/NV 2009, 1105). NE werden im VZ des Abflusses in der Praxis nicht berücksichtigt, wenn die Einnahmen im VZ des Zuflusses ganz oder teilweise steuerfrei belassen worden sind; im Einzelnen > Rückzahlung von...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Hilbert, ABC-Führer Lohnsteuer (Schäffer-Poeschel) enthalten. Sie wollen mehr?

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