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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufwandsentschädigungen

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A. Aufwandsentschädigungen aus öffentlichen Kassen (§ 3 Nr 12 EStG)

I. Allgemeines – Verfassungsmäßigkeit

 

Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Aufwandsentschädigungen (AE) aus öffentlichen Kassen sind unter den in § 3 Nr 12 EStG, > R 3.12 LStR bezeichneten Voraussetzungen steuerfrei. Dabei unterscheidet das Gesetz zwischen

• den aus einer Bundes- oder Landeskasse gezahlten, unter der Bezeichnung ,Aufwandsentschädigung’ durch Gesetz, auf der Grundlage einer gesetzlichen Ermächtigung oder durch Kabinettsbeschluss besonders festgesetzten und unter dieser Bezeichnung im Haushaltsplan gesondert von anderen Ansätzen ausgewiesenen Bezügen (§ 3 Nr 12 Satz 1 EStG; > Rz 10–19) und
• anderen aus öffentlichen Kassen an öffentliche Dienste leistende Personen unter der Bezeichnung ,Aufwandsentschädigung’ gezahlten Bezügen (§ 3 Nr 12 Satz 2 EStG; > Rz 20 ff).

AE sind zu unterscheiden von > Auslagenersatz sowie Reisekosten- und Umzugskostenvergütungen aus öffentlichen Kassen (> Reisekostenvergütungen, > Trennungsentschädigungen, > Umzugskosten Rz 5 ff). AE werden ArbN, aber auch selbständig Tätigen und Beziehern anderer > Einkünfte gewährt; die steuerliche Behandlung ist unabhängig von der Einkunftsart (ergänzend > Ehrenamt, > Abgeordnete).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

§ 3 Nr 12 EStG enthält im Grundsatz keine Steuervergünstigung im eigentlichen Sinn; lediglich zur Vereinfachung des Nachweises sollen AE in dem Rahmen steuerfrei bleiben, in dem dem Empfänger erfahrungsgemäß ohnehin Erwerbsaufwendungen (also > Werbungskosten oder > Betriebsausgaben) erwachsen (so schon RFH in RStBl 1939, 81 und noch BFH 215, 196 = BStBl 2007 II, 114; BFH 216, 163 = BStBl 2007 II, 308; BFH/NV 2008, 1933 mwN; ergänzend > Rz 35 ff). Der Gesetzgeber hat bei der Festsetzung von AE ein Gestaltungsermessen; die Entscheidungen müssen allerdings sachlich gerechtfertigt sein. Für diese Rechtfertigung kommt dem mit der AE...

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