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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistung ... / 2.3 Nachweise

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Bei sozialversicherungspflichtigen Beschäftigungen im Privathaushalt, die unter das allgemeine Beitrags- und Nachweisverfahren zur Sozialversicherung fallen, sowie bei geringfügigen Beschäftigungen ohne Haushaltsscheckverfahren gelten die allgemeinen Nachweisregeln. Der Steuerpflichtige hat die Aufwendungen ggf. durch Vorlage einer Mehrfachausfertigung der Lohnsteuerbescheinigung, falls die Besteuerung nach Lohnsteuerabzugsmerkmalen erfolgt, oder durch eine Kopie der für Zwecke der pauschalen Lohnsteuer vorgeschriebenen Aufzeichnungen[1] zu belegen.

 
Wichtig

Nachweis beim Haushaltsscheckverfahren

Die Nachweisführung im Rahmen der Einkommensteuererklärung kann in Fällen der geringfügigen Beschäftigung im Privathaushalt, für die das Haushaltsscheckverfahren gilt, durch die dem Arbeitgeber zum Jahresende von der Einzugsstelle der Minijob-Zentrale erteilte Bescheinigung nach § 28h Abs. 4 SGB IV erfolgen. Diese enthält neben dem Beschäftigungszeitraum die Höhe des Arbeitsentgelts sowie die vom Arbeitgeber getragenen Sozialversicherungsbeiträge und Umlagen. Außerdem wird die Höhe der einbehaltenen Pauschalsteuer betragsmäßig ausgewiesen.

Die Leistung des Arbeitslohns ist mit sämtlichen Zahlungsmitteln möglich und für die Gewährung der Steuerermäßigung nach § 35a Abs. 1 EStG nicht schädlich. Die Aufwendungen für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse können auch bar bezahlt werden, da § 35a Abs. 5 Satz 3 EStG insoweit nicht greift.

Macht der Steuerpflichtige hingegen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Dienstleistungen oder haushaltsnahe Handwerkerleistungen geltend, muss er die begünstigten Aufwendungen durch Rechnungsbelege nachweisen können. Zu den begünstigten Aufwendungen gehören neben den Aufwendungen für die haushaltsnahe Tätigkeit selbst (Arbeitskosten) auch die in Rec...

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