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Haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen

Dipl.-Finw. (FH) Walter Niermann
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Zusammenfassung

 
Überblick

Die Förderung beträgt für haushaltsnahe sozialversicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnisse und haushaltsnahe Dienstleistungen nach § 35a Abs. 2 EStG einheitlich 20 % der Aufwendungen von bis zu 20.000 EUR, höchstens 4.000 EUR pro Jahr. Bei Inanspruchnahme von Handwerkerleistungen ermäßigt sich die Einkommensteuer um weitere 20 % der Aufwendungen, höchstens 1.200 EUR pro Jahr. Auch für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse i. S. d. § 8a SGB IV gilt der einheitliche Satz von 20 %. Hier liegt der Ermäßigungshöchstbetrag aber bei 510 EUR.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, Dienstleistungen und Handwerkerleistungen ist in § 35a EStG geregelt. Die Finanzverwaltung hatte mit BMF-Schreiben v. 10.1.2014, IV C 4 – S 2296b/07/0003: 004, BStBl 2014 I S. 75, zur Anwendung der Vorschrift Stellung genommen. Diese Verwaltungsregelung wurde mit BMF, Schreiben v. 9.11.2016, IV C 8 – S 2296 – 6/07/10003 :008, BStBl 2016 I S. 1213 umfassend überarbeitet und durch BMF, Schreiben v. 1.9.2021, IV C 8 – S 2296-b/21/10002 :001, BStBl 2021 I S. 1494 ergänzt.

1 Anspruchsberechtigte

Der Steuerpflichtige kann die Steuerermäßigung nur in Anspruch nehmen, wenn er bei einem haushaltsnahen Beschäftigungsverhältnis[1] Arbeitgeber bzw. bei einer haushaltsnahen Dienst- oder Handwerkerleistung[2] Auftraggeber ist.

Heimunterbringung, Betreutes Wohnen, Seniorenresidenz

Heimbewohner, die einen eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt in einem im Inland oder EU-/EWR-Ausland gelegenen Heim führen, dürfen die Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse[3], für haushaltsnahe Dienstleistungen inkl. der haushaltsnahen Pflege- und Betreuungsleistungen[4] sowie für haushaltsnahe Handwerkerleistungen[5] in Anspruch nehmen. Ein eigener Haushalt ist bei Heimunterbringung nur zu bejahen, wenn die Räumlichkeiten des Steuerpflichtigen von ihrer Ausstattung für eine Haushalts­führung geeignet sind (Bad, Küche, Wohn- und Schlafbereich), individuell genutzt werden können (Abschließbarkeit) und eine eigene Wirtschaftsführung des Steuerpflichtigen nachgewiesen oder glaubhaft gemacht wird. Somit ist ein eigener Hausstand gegeben beim alleinigen Bewohnen eines Appartements mit Bad und Kochgelegenheit, nicht jedoch bei einer Unterbringung in einem Zweibettzimmer.

Der Heimbegriff des § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG kann auch dann erfüllt sein, wenn die Wohnform nicht unter die Heimgesetzgebung fällt (z. B. betreutes Wohnen innerhalb einer Seniorenresidenz). Maßgebend für die Anwendbarkeit des § 35a Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 EStG ist, ob das Wohnrecht bei einer Unterkunft in einer Seniorenanlage an verschiedene allgemeine Grundleistungen in dem Wohnkonzept ohne Wahlmöglichkeit gekoppelt ist. Dies ist z. B. gegeben, wenn der neben dem Mietvertrag gesondert abgeschlossene Vertrag über die Seniorenbetreuung nicht ohne Auswirkung auf den Vertrag über Wohnraum kündbar ist. Leistungen innerhalb einer Betreuungspauschale, die insbesondere das Vorhalten eines betreuerischen 24-Stunden-Bereitschaftsdienstes sowie die kostenlose Betreuung bei kurzfristiger Erkrankung umfassen, gehören zu den mit einer Hilfe im Haushalt vergleichbaren Dienstleistungen i. S. d. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG. In diesem Zusammenhang ist auch ein mit der Betreuungspauschale abgegoltenes Notrufsystem, das innerhalb einer Wohnung im Rahmen des "Betreuten Wohnens" Hilfeleistung rund um die Uhr sicherstellt, nach § 35a Abs. 2 Satz 1 EStG begünstigt.[6] Nicht begünstigt ist jedoch ein Hausnotrufsystem, das im Notfall lediglich den Kontakt zu einer 24-Stunden-Servicezentrale herstellt, die, soweit erforderlich, Dritte verständigt.[7] Bei Aufwendungen für Dienstleistungen, die mit denen einer Hilfe im Haushalt vergleichbar sind[8], ist das Vorhandensein eines eigenen Haushalts im Heim oder am Ort der dauernden Pflege nach Auffassung der Finanzverwaltung nicht erforderlich.[9] Nach Auffassung des BFH erfordert die Inanspruchnahme der Steuerermäßigung gem. § 35a Abs. 2 Satz 2 EStG in beiden dort genannten Alternativen dagegen das Vorliegen eines eigenen Haushalts.[10]

Zu den begünstigten haushaltsnahen Dienstleistungen bei einer Heimunterbringung gehören neben denjenigen in dem eigenständigen und abgeschlossenen Haushalt des Steuerpflichtigen auch sämtliche haushaltsnahen Tätigkeiten, die gewöhnlich von Mitgliedern des privaten Haushalts erledigt werden.[11] Eine Steuermäßigung kommt deshalb für die Hausmeisterarbeiten, die Gartenpflege sowie kleinere Reparaturarbeiten, die Dienstleistungen des Haus- und Etagenpersonals sowie die Reinigung der Gemeinschaftsflächen, wie Flure, Treppenhäuser und Gemeinschaftsräume in Betracht. Das gilt jeweils auch für die von dem Heimbetreiber pauschal erhobenen Kosten, wenn die damit abgegoltene Dienstleistung gegenüber dem einzelnen Heimbewohner nachweislich tatsächlich erbracht worden ist. Darüber hinausgehende Dienstleistungen fallen grundsätzlich nicht unter die Steuerermäßigungsregelung des § 35a EStG, e...

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