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Hilbert/Wolf, ABC-Führer LSt, Aufsichtsrat

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Rz. 1

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vergütungen an Mitglieder des Aufsichtsrats (AR) sind idR > Einkünfte aus selbständiger Arbeit (§ 18 Abs 1 Nr 3 EStG); ausnahmsweise kann es sich bei Beamten, die von ihrem Dienstherrn in ein Aufsichtsgremium entsandt werden, auch um Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit handeln (> Rz 6).

 

Rz. 2

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

AR-Mitglieder iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG sind Mitglieder von Organen einer Körperschaft wie Aufsichtsrat, Verwaltungsrat oder Grubenvorstand, die mit der Überwachung der Geschäftsführung beauftragt sind (BFH 124, 345 = BStBl 1978 II, 352); der Begriff der Überwachung wird weit ausgelegt (BFH 101, 221 = BStBl 1971 II, 310; BFH 110, 277 = BStBl 1973 II, 872; BFH 117, 358 = BStBl 1976 II, 155). Dazu gehören auch die Mitglieder von Aufsichtsratsgremien der öffentlich-rechtlichen Rundfunk- und Fernsehanstalten (Lohr, DStR 1997, 1230 [1232]) sowie Mitglieder des Beirats einer > Wohnungseigentümergemeinschaft Rz 3 oder einer GmbH (EFG 1974, 108). Mit den Mitgliedern eines Aufsichtsrats vergleichbar sind Vorstandsvorsitzende von > Berufsgenossenschaften und deren Stellvertreter (BFH 84, 426 = BStBl 1966 III, 153) sowie ehrenamtliche Mitglieder der Organe der Sozialversicherungsträger (> Sozialversicherung Rz 2 ff; > Vorstandsmitglieder Rz 2). Kein AR-Mitglied idS ist, wer nur Repräsentationsaufgaben wahrnimmt, aber keine Überwachungsrechte hat (BFH 124, 345 = BStBl 1978 II, 352). Auch die Tätigkeit eines (externen) Datenschutzbeauftragten ist nicht mit der eines Aufsichtsrats vergleichbar (BFH 268, 43 = BStBl 2020 II, 222). Zur > Limited.

 

Rz. 3

Stand: EL 128 – ET: 11/2021

Vergütungen iSd § 18 Abs 1 Nr 3 EStG sind alle Gegenleistungen für die AR-Tätigkeit, zB Sitzungsgelder, Aufwandsentschädigungen, Reisekostenerstattung, > Sachbezüge...

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