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Güterrecht / 3.6.2 Befürchtung von Gefährdungshandlungen

Tobias Böing
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Rz. 237

Nach Nr. 2 des § 1385 BGB kann der vorzeitige Zugewinnausgleich verlangt werden, wenn Handlungen der in § 1365 BGB oder § 1375 Abs. 2 BGB bezeichneten Art zu befürchten sind und dadurch eine erhebliche Gefährdung der Erfüllung der Ausgleichsforderung zu besorgen ist. Die vermögensmindernde Verfügung des ausgleichspflichtigen Ehegatten muss dementsprechend nicht mehr abgewartet werden, wie es nach der alten Gesetzeslage der Fall war. Vielmehr reicht es bereits aus, wenn die Vornahme einer der in § 1365 BGB[1] oder § 1375 Abs. 2 BGB[2] bezeichneten Handlungen zu befürchten ist. Der Anwendungsbereich ist durch diese Änderung wesentlich erweitert worden.

 

Rz. 238

Die Frage, wann eine solche Handlung zu befürchten ist, hat das Gericht im konkreten Einzelfall zu entscheiden. Es müssen Anhaltspunkte vorliegen, aus denen sich ergibt, dass der Vermögensverlust durch eine entsprechende Handlung bevorsteht. Der Gesetzgeber hielt es aufgrund der Vielzahl der denkbaren Fallgestaltungen nicht für sinnvoll, bereits im Gesetz, etwa durch Regelbeispiele, konkrete Vorgaben zu machen.

 
Praxis-Beispiel

Folgende Fallgestaltungen sind jedoch in der Gesetzesbegründung beispielhaft genannt[3]:

Der Ehemann hat sein Vermögen in Aktien und Festgeldkonten angelegt. Mit der Trennung beginnt er, die Aktien zu veräußern und die Festgeldkonten aufzulösen. Das Geld transferiert er auf sein Girokonto. Einen wirtschaftlichen Grund dafür gibt es nicht. Die Ehefrau befürchtet deshalb, der Ehemann habe diese Vermögenswerte nur jederzeit verfügbar gemacht, um sie leichter verschwinden zu lassen und dadurch sein Vermögen zum Nachteil seiner Ehefrau zu vermindern.

Die Ehefrau ist Alleineigentümerin einer vermieteten Eigentumswohnung. Diese Eigentumswohnung stellt als Kapitalanlage einen erheblichen Teil ihre...

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