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Grenzgänger / 4.2 Voraussetzungen

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Das Rahmenübereinkommen gilt für Personen, sofern die nachfolgenden Anforderungen/Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Die Person übt ausschließlich abhängige Beschäftigungen für einen oder mehrere Arbeitgeber aus, die in einem Staat ansässig sind.
  • Die abhängige Beschäftigung befindet sich sowohl in dem Staat, in dem sich der Sitz/Wohnsitz des Arbeitgebers befindet, als auch im Wohnstaat, in dem sie in Form von Telearbeit unter Einsatz von Informationstechnologie ausgeübt wird.
  • Die Vereinbarung liegt im Interesse der Person.
  • Die Vereinbarung wurde bei der zuständigen Stelle in dem Staat beantragt, in dem der Arbeitgeber sitzt.
  • Es ist kein dritter Staat involviert.
  • Die Telearbeit im Wohnstaat wird in einem Umfang zwischen 25 % und weniger als 50 % der gesamten Beschäftigung ausgeübt.

4.2.1 Staaten

Voraussetzung für die Anwendung des Rahmenübereinkommen ist, dass der Wohnstaat der beschäftigten Person und der Staat, in dem der Arbeitgeber seinen Sitz hat, die Vereinbarung unterzeichnet haben. Das Rahmenübereinkommen gilt derzeit für die nachfolgenden Staaten:

 
Belgien Deutschland Finnland Frankreich Italien
Irland Kroatien Liechtenstein Litauen Luxemburg
Malta Niederlande Norwegen Österreich Polen
Portugal Schweden Schweiz Slowakei Slowenien
Spanien Tschechien      

Auch zukünftig können weitere Staaten das Rahmenübereinkommen unterzeichnen. Dieses findet dann ab dem darauf folgenden Monat Anwendung. Staaten die das Rahmenübereinkommen nicht zum 1.7.2023 unterzeichnet haben, sind Irland (zum 1.6.2024), Italien (zum 1.1.2024), Litauen (zum 1.5.2024) und Slowenien (zum 1.9.2023).

 
Praxis-Tipp

Weitere Informationen

Der belgische Föderale Öffentliche Dienst Soziale Sicherheit sammelt und veröffentlicht die Informationen zur Telearbeit. Weitere Informationen können dieser Seite entnommen werden.

4.2.2 Berechnungsweise

Die Be...

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