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GKV–Spitzenverband

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV–Spitzenverband) vertritt die Interessen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und arbeitet dabei wettbewerbs- und damit kassenartenneutral. Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der GKV-Spitzenverband gestaltet die Rahmenbedingungen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland und steht dabei unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Wenn der GKV-Spitzenverband seine Aufgaben nach § 217f Abs. 3 SGB wahrnimmt (z. B. Entscheidungen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren), führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Aufsicht. Die Aufsicht über die Arbeit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland wird durch das BMG im Einvernehmen mit dem BMAS ausgeübt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlagen für die Errichtung und Tätigkeit des GKV-Spitzenverbandes sind die §§ 217a bis 217j SGB V.

1 Errichtung

Der GKV–Spitzenverband wird durch die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung und die Ersatzkassen gebildet.[1]

Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Krankenkassen sind kraft Gesetzes und ohne eine Wahlmöglichkeit seine Mitglieder (Mitgliedskassen) und finanzieren die Arbeit durch ihre Beiträge. Die Beiträge werden als Umlage erhoben, die sich nach der Versichertenzahl einer Mitgliedskasse zum Stichtag 1.7. des Vorjahres nach der amtlichen Statistik KM 6 richtet.

 
Hinweis

Errichtung

Der GKV-Spitzenverband erfüllt seit dem 1.7.2008 die ihm gesetzlich zugewiesenen Aufgaben. Ausführend war der Errichtungsbeauftragte, der durch die Bundesverbände nach § 212 SGB V i. d. F. bis 31.12.2008 geltenden Fassung, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See, die See-Krankenkasse und die Verbände der Ersatzkassen bestellt wurde.[2]

Die Organisation ist verfassungskonform.[3]

[1] § 21 Abs. 2 SGB I, § 217 a SGB V i. V. m. § 4 SGB V.
[2] § 212 Abs. 1 Satz 1 SGB V i. d. F. bis 31.12.2011.
[3] BVerfG, Beschluss v. 18.7.2005, 2 BvF 2/01.

2 Aufgaben

Der GKV-Spitzenverband nimmt die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben wahr.[1] Dazu gehören u. a.

  • Rahmenverträge und Vergütungsvereinbarungen für die stationäre, ambulante und zahnärztliche Versorgung,
  • Unterstützung der Krankenkassen und ihrer Landesverbände bei der Erfüllung ihrer Aufgaben (insbesondere durch die Entwicklung von und Abstimmung zu Datendefinitionen – Formate, Strukturen und Inhalte – und Prozessoptimierungen – Vernetzung der Abläufe – für den elektronischen Datenaustausch in der gesetzlichen Krankenversicherung mit den Versicherten und mit den Arbeitgeber),
  • Vertretung der Interessen der gesetzlichen Krankenversicherung in der gemeinsamen Selbstverwaltung mit den Leistungserbringern auf Bundesebene (z. B. Gemeinsamer Bundesausschuss – G-BA) und gegenüber dem Bundesministerium für Gesundheit,
  • Entscheidung über grundsätzliche Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren in der Sozialversicherung,
  • Festsetzung von Festbeträgen für Arznei- und Hilfsmittel sowie der Höchstbeträge für Arzneimittel,
  • Vorgaben für Vergütungsverhandlungen und Arzneimittelvereinbarungen auf Landesebene,
  • Ausgestaltung der Telematik im Gesundheitswesen,
  • Definition von Grundsätzen zur Prävention, Selbsthilfe und Rehabilitation.

Der GKV-Spitzenverband ist außerdem

  • Träger des Medizinischen Dienstes des Spitzenverbandes Bund der Krankenkassen (MDS, bis zum 31.12.2019),
  • Träger der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland,
  • Spitzenverband der Pflegekassen.

Der Vorstand berichtet dem BMG schriftlich, wenn die gesetzlich zugewiesenen Aufgaben nicht rechtzeitig umgesetzt werden. Dabei sind insbesondere die Gründe für die nicht rechtzeitige Umsetzung, der Sachstand und das weitere Verfahren darzulegen.

[1] § 217 f SGB V.

3 Organe

Für den GKV-Spitzenverband handeln dessen Organe mit abgegrenzten Zuständigkeiten.[1] Selbstverwaltungsorgan ist der Verwaltungsrat. Außerdem gibt es eine Mitgliederversammlung und einen hauptamtlichen Vorstand. Der Lenkungs- und Koordinierungsausschuss gibt Stellungnahmen und Empfehlungen gegenüber dem Vorstand und dem Verwaltungsrat ab.

 
Hinweis

Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung besteht aus Vertretern der Selbstverwaltungsorgane der Mitgliedskassen, wird aber vom Gesetz nicht als Selbstverwaltungsorgan bezeichnet.[2]

[1] § 217b SGB V.
[2] Koch in: Schlegel/Voelzke, jurisPK-SGB V, 4. Aufl., § 217b SGB V, Rn. 55.

3.1 Mitgliederversammlung

Die Mitgliederversammlung wird von den Mitgliedskassen gebildet.[1] Dazu entsendet jede Mitgliedskasse jeweils einen Versicherten- und einen Arbeitgebervertreter aus ihrem Verwaltungsrat, ihrer Vertreterversammlung oder ihrem ehrenamtlichen Vorstand. Eine Ersatzkasse, deren Verwaltungsrat nicht zur Hälfte aus A...

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