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GKV–Spitzenverband

Norbert Finkenbusch
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Zusammenfassung

 
Begriff

Der Spitzenverband Bund der Krankenkassen (GKV–Spitzenverband) vertritt die Interessen der gesetzlichen Kranken- und Pflegekassen und arbeitet dabei wettbewerbs- und damit kassenartenneutral. Er hat die Rechtsform einer Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. Der GKV-Spitzenverband gestaltet die Rahmenbedingungen für die gesundheitliche Versorgung in Deutschland und steht dabei unter der Aufsicht des Bundesministeriums für Gesundheit (BMG). Wenn der GKV-Spitzenverband seine Aufgaben nach § 217f Abs. 3 SGB wahrnimmt (z. B. Entscheidungen in grundsätzlichen Fach- und Rechtsfragen zum Beitrags- und Meldeverfahren), führt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) die Aufsicht. Die Aufsicht über die Arbeit der Deutschen Verbindungsstelle Krankenversicherung – Ausland wird durch das BMG im Einvernehmen mit dem BMAS ausgeübt.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Rechtsgrundlagen für die Errichtung und Tätigkeit des GKV-Spitzenverbandes sind die §§ 217a bis 217j SGB V.

1 Errichtung

Der GKV–Spitzenverband wird durch die Orts-, Betriebs- und Innungskrankenkassen, die Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau als Träger der Krankenversicherung der Landwirte, die Deutsche Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See als Träger der Krankenversicherung und die Ersatzkassen gebildet.[1]

Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Die Krankenkassen sind kraft Gesetzes und ohne eine Wahlmöglichkeit seine Mitglieder (Mitgliedskassen) und finanzieren die Arbeit durch ihre Beiträge. Die Beiträge werden als Umlage erhoben, die sich nach der Versichertenzahl einer Mitgliedskasse zum Stichtag 1.7. des Vorjahres nach der amtlichen Statistik KM 6 richtet.

 
Hinweis

Errichtung

Der GKV-Spitzenverband erfüllt seit de...

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