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Gewerkschaften / 12 Mitgliedschaft

Gerd Benrath
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Die Mitgliedschaft zu einer Gewerkschaft wird durch Beitritt erworben. Als Hauptleistungspflicht der Arbeitnehmer gegenüber der Gewerkschaft besteht die Verpflichtung zur Zahlung des Beitrags, der einkommensabhängig ist. Weiterhin sind die organisierten Mitglieder verpflichtet, für die Gewerkschaftsziele sowie die Ausbreitung der Gewerkschaft zu sorgen. Sie haben das Recht, an den Beschlüssen des Verbands mitzuwirken und die satzungsmäßigen Rechte in Anspruch zu nehmen, wie bspw. die Unterstützung bei Arbeitskämpfen.

Die Mitgliedschaft in einer Gewerkschaft endet in der Regel durch Austritt oder Tod und in seltenen Fällen durch Ausschluss.

§ 14 Abs. 5 BetrVG gibt den Gewerkschaften das Recht, sich an Betriebsratswahlen mit eigenen Listen zu beteiligen. Gewerkschaftsmitglieder, die bei Betriebsratswahlen für eine konkurrierende Liste kandidieren, können aus der Gewerkschaft ausgeschlossen werden. Eine solche Kandidatur verletzt die geschützten koalitionsspezifischen Verhaltensweisen der Gewerkschaften. Ein geschlossenes Auftreten aller Mitglieder nach außen und die Solidarität der Mitglieder sind für eine Gewerkschaft von besonderer Bedeutung. Ohne Geschlossenheit der Koalition und ohne genügende Durchsetzungskraft gegenüber dem sozialen Gegenspieler wäre die Aufgabe der Gewerkschaften, die Arbeits- und Wirtschaftsbedingungen ihrer Mitglieder wirksam zu fördern und zu wahren, nicht zu verwirklichen.[1]

Dagegen tritt der Grundrechtsschutz der Gewerkschaftsmitglieder, die für eine fremde Liste kandidieren, zurück. Deren Interessen sind nur in geringem Maße betroffen, da sie sich mit ihrem Beitritt zur Gewerkschaft freiwillig deren Satzungsautonomie unterworfen haben und die Verbindlichkeit ordnungsgemäß zustande gekommener Beschlüsse anerkennen.[2]

[1] Peter Wedde, Wahlkampf i...

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