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Gesellschaftsformen: Beurteilung in der Entgeltabrechnung / 2.4 Stille Gesellschaft

Ulrike Fuldner
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Stille Gesellschafter erzielen steuerlich Einkünfte aus Kapitalvermögen[1], die nicht dem Lohnsteuerabzug unterliegen, wenn es sich um eine typisch stille Beteiligung handelt. Sie unterliegen dem Abgeltungssteuersatz von 25 % zuzüglich Solidaritätszuschlag und ggf. Kirchensteuer.[2]

Für ein Vorfälligkeitsentgelt als Teil des Veräußerungsentgelts im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung einer stillen Gesellschaft gilt lt. Gesetz kein Abzug von Kapitalertragsteuer.[3]

Keine Mitunternehmerschaft liegt vor, wenn es dem stillen Gesellschafter an jeglichem Unternehmerrisiko trotz der Geschäftsführungsbefugnis fehlt.[4]

Innen-GbR als stille Gesellschaft

Ein zwischen dem Angehörigen eines freien Berufs und seinem minderjährigen Kind zivilrechtlich wirksam geschlossenes, als stille Gesellschaft bezeichnetes Gesellschaftsverhältnis führt zur Entstehung einer Innengesellschaft bürgerlichen Rechts (kein Handelsgewerbe nach § 230 HGB), die einer stillen Gesellschaft einkommensteuerlich gleichsteht.[5]

Eine solche Innengesellschaft bürgerlichen Rechts zwischen nahen Angehörigen kann steuerlich auch dann anerkannt werden, wenn die Beteiligung oder die zum Erwerb der Beteiligung aufzuwendenden Mittel dem in die Gesellschaft aufgenommenen Angehörigen geschenkt worden sind.

Typisch stiller Gesellschafter kann auch Arbeitnehmer sein

Typisch stille Gesellschafter können daneben auch Arbeitnehmer der Gesellschaft sein, an der sie "beteiligt" sind (z. B. an einer OHG, KG, GmbH, aber auch an einer Einzelfirma). Die Lohnzahlungen aus dieser Arbeitnehmertätigkeit unterliegen dem Lohnsteuerabzug.

Der Arbeitnehmer kann aus einem separaten Rechtsverhältnis mit dem Arbeitgeber Einkünfte gem. § 20 Abs. 1 Nr. 4 EStG erzielen, wenn er insoweit insbesondere einem Verlustrisiko unterliegt.[6]

Atypisch stiller ...

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