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Geringfügige Beschäftigung und Minijobs / 5.1.2 Individuelle Besteuerung nach den Lohnsteuerabzugsmerkmalen

Christoph Tillmanns, Manfred Geiken
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Macht der Arbeitgeber von der Möglichkeit, das Arbeitsentgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV mit 2 % einheitlich pauschal zu besteuern, keinen Gebrauch, muss der Arbeitslohn nach den (elektronischen) Lohnsteuerabzugsmerkmalen des Arbeitnehmers versteuert werden. Die Höhe des Steuerabzugs hängt dann entscheidend von der Lohnsteuerklasse ab. Bei den Steuerklassen I (Alleinstehende), II (Alleinerziehende mit Kind) oder III/IV (verheiratete Arbeitnehmer) ist für das Entgelt aus einer geringfügig entlohnten Beschäftigung keine Lohnsteuer einzubehalten. Diese Möglichkeit ist besonders für Arbeitnehmer interessant, die selbst oder deren Ehegatten keine weiteren Einkünfte beziehen, beispielsweise Schüler oder Studenten. In der Lohnsteuerklasse V werden einem Arbeitnehmer bei einem Gehalt von 450 EUR demgegenüber insgesamt 39,33 EUR Lohnsteuer einbehalten, die sich in der Lohnsteuerklasse VI grundsätzlich auf 51,41 EUR Lohnsteuer erhöhen (Solidaritätszuschlag fällt bei diesen Lohnsteuerbeträgen nicht an; neben der Lohnsteuer kann allerdings Kirchensteuer zu erheben sein). Diese Steuerabzugsbeträge kommen bei der Veranlagung des Arbeitnehmers (ggf. im Rahmen der Zusammenveranlagung mit dessen Ehegatten) zur Anrechnung; hierbei kann es u. U. zu einer Steuererstattung kommen.

Der im Rahmen des ersten Dienstverhältnisses nicht ausgeschöpfte Tabelleneingangsfreibetrag kann darüber hinaus als Freibetrag bei den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM), und zwar auch bei einem Nebenarbeitgeber, berücksichtigt werden. Sinnvoll ist die Beantragung eines Freibetrags im Nebenarbeitsverhältnis dann, wenn der Jahresarbeitslohn aus dem ersten Dienstverhältnis unterhalb der Eingangsstufe der jeweiligen Lohnsteuerklasse liegt. Die Berücks...

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