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Geringfügig entlohnte Beschäftigung / Zusammenfassung

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Begriff

Beschäftigungen mit einem Arbeitsentgelt von nicht mehr als 556 EUR im Monat gelten als geringfügig entlohnte Beschäftigungen. Häufig werden geringfügig entlohnte Beschäftigungen auch als Minijob oder Aushilfsjob bezeichnet. Diese Beschäftigungen sind in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung versicherungsfrei. In der Rentenversicherung besteht grundsätzlich Versicherungspflicht, von der sich der Arbeitnehmer auf Antrag befreien lassen kann.

Arbeitsrechtlich gelten grundsätzlich dieselben Vorschriften wie für Arbeitnehmer mit normaler Wochenarbeitszeit.

Die Bezüge aus einem Minijob können auf 3 Arten versteuert werden: Entweder mit dem Pauschsteuersatz von 2 % oder die Lohnsteuer wird mit 20 % pauschaliert oder der Arbeitslohn wird individuell nach den ELStAM des Arbeitnehmers versteuert.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Arbeitsrecht: Aus arbeitsrechtlicher Sicht ist das Teilzeit- und Befristungsgesetz (TzBfG) eine wichtige Rechtsgrundlage, da geringfügig entlohnte Beschäftigte oftmals als Teilzeitbeschäftigte arbeiten. Damit kann zugleich ein Fall mittelbarer (Geschlechts-)Diskriminierung i. S. d. § 3 Abs. 2 AGG gegeben sein. Generell ist der allgemeine Gleichbehandlungsgrundsatz zu beachten. Das Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) ist auch auf geringfügig entlohnte Beschäftigte anwendbar.

Lohnsteuer: Einzelheiten zur Pauschalierung der Lohnsteuer für den Arbeitslohn regeln § 40a EStG, R 40a.2 LStR sowie H 40a.2 LStH.

Sozialversicherung: Die Voraussetzungen für eine geringfügig entlohnte Beschäftigung sind in § 8 Abs. 1 Nr. 1 SGB IV geregelt. Die Versicherungsfreiheit in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung ergibt sich aus § 7 SGB V, § 20 Abs. 1 SGB XI (im Umkehrschluss) und § 27 Abs. 2 SGB III. Die Rentenversicherungspflicht sowie die Mö...

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