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Geltungsbereich des BAT (§§ 1, 3 BAT)

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1 Einleitung

Um festzustellen, ob der BAT auf ein Arbeitsverhältnis anwendbar ist, muss geprüft werden, ob Arbeitgeber und Arbeitnehmer unter den Geltungsbereich des BAT fallen.

Dabei ist zu unterscheiden zwischen

dem zeitlichen Geltungsbereich

dem räumlichen Geltungsbereich

dem betrieblichen Geltungsbereich

und dem persönlichen Geltungsbereich.

2 Zeitlicher Geltungsbereich des BAT

Der BAT wurde am 23.2.1961 abgeschlossen und trat gemäß § 74 Abs. 1 BAT am 1.4.1961 in Kraft. Gemäß § 74 Abs. 2 BAT endet er mit Kündigung, wobei im Fall der Kündigung die Bestimmungen gemäß § 4 Abs. 5 TVG nachwirken, sofern nicht während der Nachwirkung neue Arbeitsverhältnisse begründet werden.

3 Räumlicher Geltungsbereich des BAT

Der BAT umfasst die alten Bundesländer. In den neuen Bundesländern wurden weitere Teile übernommen (BAT-O).

4 Betrieblicher Geltungsbereich des BAT

Der BAT erstreckt sich auf alle Behörden, Dienststellen, Einrichtungen und Betriebe i. S. d. § 1 BAT. Einrichtungen oder Betriebe, die eigene Rechtspersönlichkeiten sind (z.B. GmbH, AG), fallen nur dann unter den BAT, wenn sie Mitglied einer der VKA angehörenden arbeitsrechtlichen Vereinigung sind (vgl. § 1 Abs. 1 c) BAT).

5 Persönlicher Geltungsbereich des BAT

Arbeitnehmer, die eine Tätigkeit ausüben, die der Rentenversicherungspflicht der Angestellten unterfällt, sind vom Geltungsbereich des BAT erfasst, soweit sie durch § 3 BAT nicht ausgenommen sind. Der Begriff des "Angestellten" ist weder tarifvertraglich noch gesetzlich definiert. Zur näheren Erläuterung dieses Begriffs wird auf die Darlegungen in Angestellter, Leitender Angestellter, Arbeiter, Außertariflicher Arbeinehmer verwiesen.

§ 1 Abs. 2 BAT ermöglicht allerdings auch, mit Arbeitern arbeitsvertraglich den BAT zu vereinbaren, wenn ihre Tätigkeit in der Vergütungsordnung Anlagen 1a und 1b aufgeführt sind. Beispiele für solche Beschäftigungsgruppen: Boten, Pförtner, Hausmeister.

6 Vom Geltungsbereich des BAT ausgenommene Personengruppen

§ 3 BAT führt in einem Ausnahmekatalog abschließend di...

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