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Führerschein / 3 Werbungskostenabzug

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3.1 Führerscheinklasse B (Pkw-Klasse)

Aufwendungen zum Erwerb der Führerscheinklasse B können – wegen der privaten Mitveranlassung – selbst bei den o. g. Berufsgruppen nicht als Werbungskosten abgezogen werden.[1] Sie sind nicht schon deshalb als Werbungskosten anzuerkennen, weil der Arbeitnehmer für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte auf den Pkw angewiesen ist.[2]

 
Hinweis

Abzugsverbot für gemischt veranlasste Führerscheinkosten

Voraussetzung für die Aufteilung von Aufwendungen in einen beruflichen und in einen privaten Teil ist, dass diese eindeutig abgrenzbare, beruflich oder betrieblich (mit-)veranlasste Aufwendungen betreffen, die eine Aufteilung nach objektiven und leicht nachprüfbaren Maßstäben gestatten. Davon ist bei Aufwendungen für den Erwerb eines Führerscheins nicht auszugehen.[3] Trotz der Möglichkeit, gemischte Aufwendungen in einen abziehbaren und nichtabziehbaren Teilbetrag aufzuteilen, bleibt es hier beim Abzugsverbot der gesamten Kosten.

[1] § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG.
[2] BFH, Beschluss v. 15.2.2005, VI B 188/04, BFH/NV 2005 S. 890.
[3] BMF, Schreiben v. 6.7.2010, IV C 3 – S 2227/07/10003 :002, BStBl 2010 I S. 614.

3.2 Führerscheinklasse C (Lkw-Klasse)

Aufwendungen für den Erwerb des Lkw-Führerscheins sind nur dann als Werbungskosten abziehbar, wenn sie

  • Aufwendungen des Arbeitnehmers für eine erstmalige Berufsausbildung sind und
  • die Berufsausbildung im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfindet.

Ist dies zu verneinen, können die Aufwendungen bis zu 6.000 EUR jährlich als Sonderausgaben abgezogen werden.[1]

 
Praxis-Tipp

Grundqualifikation und Weiterbildung bei Berufskraftfahrern

Nach dem Berufsfahrer-Qualifikationsgesetz und der Berufskraftfahrer-Qualifikationsverordnung sind alle gewerblichen Arbeitnehmer, die als Fahrer im Personenverkehr tätig sind, gesetzlich verpflichtet, als Berufsneueinsteiger neben dem Erwerb des Führersch...

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