Haufe.de Shop
Service & Support
Sie verwenden eine veraltete Browser-Version. Dies kann unter Umständen zu Einschränkungen in der Funktion sowie Darstellung führen. Daher empfehlen wir Ihnen, einen aktuellen Browser wie z.B. Microsoft Edge zu verwenden.
Personal
Steuern
Finance
Immobilien
Controlling
Themen
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Haufe.de
Shop
Service & Support
Newsletter
Kontakt & Feedback
Login

Personal Steuern Finance Immobilien Controlling Öffentlicher Dienst Recht Arbeitsschutz Sozialwesen
Immobilien
Controlling
Öffentlicher Dienst
Recht
Arbeitsschutz
Sozialwesen
Sustainability
Themen

Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)

Norbert Minn
Sie haben bereits ein Haufe Produkt? Hier anmelden

Zusammenfassung

 
Begriff

Der Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII löst keine Krankenversicherungspflicht aus. Sofern ein Sozialhilfeempfänger bereits vor Beginn des Sozialhilfebezugs gesetzlich krankenversichert war, kann er diese Versicherung als freiwillige Mitgliedschaft fortführen. Die für den Sozialhilfeempfänger zu zahlenden Beiträge werden i. d. R. vom Sozialhilfeträger übernommen. Die Höhe orientiert sich grundsätzlich an den bezogenen Sozialhilfeleistungen.

 
Gesetze, Vorschriften und Rechtsprechung

Sozialversicherung: Für die Beitragseinstufung der freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger ist § 240 SGB V maßgeblich. Ebenfalls sind die "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge" (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) zu beachten. Darüber hinaus hat das Bundessozialgericht Aussagen zur Beitragsbemessung bei Sozialhilfeempfängern getroffen (BSG, Urteil v. 19.12.2000, B 12 KR 36/00). § 32 Abs. 1 bis 4 SGB XII regelt die Übernahme der Beiträge zur Krankenversicherung durch den Sozialhilfeträger.

1 Beitragseinstufung der Sozialhilfeempfänger

Zu den beitragspflichtigen Einnahmen, nach denen die Beiträge der freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger bemessen werden, zählen nur die eigenen Einnahmen des Mitglieds. Dazu zählen die dem Mitglied persönlich zustehende Sozialhilfe (Regelsatz, Mehrbedarf für die Alleinerziehung, die vom Sozialhilfeträger übernommenen Krankenversicherung und Pflegeversicherungsbeiträge) und nur die anteilige Miete. Sozialhilfeleistungen für die Kinder und die auf die Kinder entfallenden Aufwendungen für die Miete gehören nicht zu den beitragspflichtigen Einnahmen des freiwillig Versicherten.[1]

Nach dem Sozialhilferecht sind die Kinder eigenständige Anspruchsträger für die Sozialhilfe. Diese Anspruchsträgerschaft ist auch bei der Festsetzung der Beiträge des freiwillig Versicherten zu berücksichtigen, sodass die Einnahmen der Kinder nicht dem versicherten Elternteil zugerechnet werden können. Dies gilt selbst unter dem Aspekt, dass Sozialhilfeleistungen bei der Prüfung der Familienversicherung nicht als Einkommen zu berücksichtigen sind und somit für Angehörige von Sozialhilfeempfängern in aller Regel noch die kostenfreie Familienversicherung infrage kommt.

[1] BSG v. 19.12.2000, B 12 KR 36/00 R.

1.1 Sozialhilfeempfänger außerhalb von Einrichtungen

Die Beitragsverfahrensgrundsätze des GKV-Spitzenverbands sehen keine besonderen Regelungen für die Beitragsbemessung der freiwillig versicherten Sozialhilfeempfänger vor, die nicht in Einrichtungen betreut werden. Deshalb zählt bei ihnen die gesamte laufende Hilfe zum Lebensunterhalt i. S. v. §§ 27 ff. SGB XII zu den beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu gehören in Anlehnung an § 27a Abs. 1 SGB XII insbesondere der notwendige Lebensunterhalt für Ernährung, Unterkunft, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens.[1]

Hilfe in Form von Geldleistungen

Die Hilfe für diesen Personenkreis wird vorwiegend durch Geldleistungen erbracht. Dazu zählen:

  • der Regelsatz;
  • Mehrbedarfszuschläge nach § 30 SGB XII. Alle Zuschläge werden nach dem SGB XII als Zuschlag zum Regelsatz und damit für einen Bedarf gewährt, den das Gesetz der notwendigen Hilfe zum Lebensunterhalt zurechnet. Daher ist es gerechtfertigt, sie auch beitragsrechtlich wie den Regelsatz zu behandeln. Deshalb sind nicht nur die Zuschläge für Erwerbsgeminderte und Alleinerziehende, sondern auch die Zuschläge für Menschen mit Behinderung beitragspflichtige Einnahmen;
  • Unterkunftskosten, Mietzuschuss einschließlich Heiz- und Nebenkosten. Bei diesen Kosten ist jedoch entsprechend den Grundsätzen zur Anspruchsträgerschaft eine Aufteilung auf die einzelnen Familienangehörigen vorzunehmen;
  • einmalige Leistungen der Hilfen zum Lebensunterhalt nach § 31 SGB XII. Sollen diese einmaligen Leistungen bei der monatlichen Beitragsbemessung berücksichtigt werden, ist eine Satzungsregelung erforderlich;
  • die Übernahme der Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowie für Vorsorgeleistungen.

Ermittlung beitragspflichtiger Einnahmen im Einzelfeststellungsverfahren

Die Ermittlung der beitragspflichtigen Einnahmen muss somit im Einzelfeststellungsverfahren erfolgen. In der überwiegenden Zahl der Fälle dürfte jedoch nur eine Beitragsbemessung nach der allgemeinen Mindestbeitragsbemessungsgrundlage des § 240 Abs. 4 SGB V infrage kommen.

[1]

S. Notwendiger Lebensunterhalt (Regelbedarf).

1.2 Sozialhilfeempfänger in stationären Einrichtungen

Für die in Einrichtungen stationär untergebrachten Sozialhilfeempfänger[1] sehen die Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler des GKV-Spitzenverbands vor, dass der 2,67-fache Regelsatz gemäß der Regelbedarfsstufe 1 nach der Anlage zu § 28 SGB XII als kalendertägliche beitragspflichtige Einnahme in Ansatz zu bringen ist.[2]

Als Regelsatz für den Haushaltsvorstand ist der nach § 20 Abs. 2 Satz 1 SGB II maßgebliche bundeseinheitliche Betrag der monatlichen Regelleistung anzusetzen. Diese ist vom 1.1.2025 an auf 563 EUR (2...

Dieser Inhalt ist unter anderem im SGB Office Professional enthalten. Sie wollen mehr?

Jetzt kostenlos 4 Wochen testen

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene Beiträge
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.6 Einnahmen aus Kapitalvermögen/Vermietung/Verpachtung
    1.282
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 2 Hinzutritt einer weiteren Krankheit
    1.077
  • Zuschuss zum Krankenversicherungsbeitrag (für Rentner) / 2 Privat versicherte Rentner
    945
  • Sperrzeit (Rechtsfolgen) / 2.3 Krankenversicherung
    728
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente)
    702
  • Krankengeld (Dauer des Anspruchs) / 3 Blockfristen
    583
  • Beitragspflichtige Einnahmen freiwillig Krankenversicherter / 1.8 Ehegatteneinkommen/Einkommen des Lebenspartners
    575
  • Pflegegeld (Pflegeversicherung) / 2.3 Sterbemonat
    463
  • Freiwillige Krankenversicherung (Sozialhilfeempfänger)
    336
  • Krankengeld (Berechnung und Zahlung) / 2 Bemessungszeitraum
    329
  • Kurzarbeitergeld (Anspruch) / 3.1.6 Mindesterfordernisse
    313
  • Ruhen des Leistungsanspruchs (Krankenversicherung) / 7 Beitragsrückstände
    305
  • Entgeltpunkte (Beitragszahlung bei Abfindungen)
    283
  • Sperrzeit (Tatbestände) / 8 Vorliegen eines wichtigen Grundes
    281
  • Erstattungsansprüche gegenüber Arbeitgebern
    254
  • Rehabilitations-Richtlinie (Reha-RL) / § 16 Anschlussrehabilitation
    238
  • Krankengeld (Anspruch) / 1.3 Freiwillig versicherte Arbeitnehmer
    226
  • Krankengeld (Aufforderung zum Antrag auf Leistungen zur Teilhabe/auf Rente/auf Prognoseentscheidung bis 31.12.2022)
    220
  • Arbeitslosmeldung / 2.4 Unterbrechung der Arbeitslosigkeit
    209
  • Krankengeld (Zusammentreffen mit Rente) / 2 Kürzung
    208
Weitere Inhalte finden Sie u.a. in folgendem Produkt SGB Office Professional
Top-Themen
Downloads
Zum Haufe Shop

Produktempfehlung


Zum Thema Sozialwesen
Versicherungsrecht: Beiträge bei freiwilliger Krankenversicherung: Berücksichtigung des Einkommens von Ehegatten
Taschenrechner vor Bilanzen, Geld und Lesebrille
Bild: mauritius images / McPhoto/Bilderbox / Alamy

Die Höhe der Beiträge von freiwillig Krankenversicherten richtet sich nach deren beitragspflichtigen Einnahmen. Dazu ist die gesamte wirtschaftliche Leistungsfähigkeit der versicherten Person zu berücksichtigen. Das hessische Landessozialgericht entschied nun, dass auch das Einkommen von privat versicherten Ehegatten bzw. Lebenspartnern für die Beitragsberechnung von Bedeutung ist. 


So geht's: Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Fördermittelmanagement in der sozialen Arbeit
Bild: Haufe Shop

Förderprojekte spielen in der sozialen Arbeit eine entscheidende Rolle. Mit diesem Buch finden Sie sich im „Förderdschungel“ zurecht und bauen erfolgreich ein Fördermittelmanagement auf. Die Autorin bietet mit Schritt-für-Schritt-Anleitungen und Beispielen alles für eine gelungene Projektumsetzung.


Sozialversicherungswerte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
SV-Werte 2025 - Beitrags- und Versicherungsrecht
Bild: Haufe Online Redaktion

Nachdem der Bundesrat der Sozialversicherungsrechengrößen-Verordnung 2025 zugestimmt hat, stehen die endgültigen Sozialversicherungswerte im Versicherungs- und Beitragsrecht für das Jahr 2025 fest. Die entsprechenden Rechengrößen werden jährlich an die Lohnentwicklung angepasst.


Freiwillige Krankenversiche... / Zusammenfassung
Freiwillige Krankenversiche... / Zusammenfassung

 Begriff Der Bezug von Sozialhilfe nach dem SGB XII löst keine Krankenversicherungspflicht aus. Sofern ein Sozialhilfeempfänger bereits vor Beginn des Sozialhilfebezugs gesetzlich krankenversichert war, kann er diese Versicherung als freiwillige ...

4 Wochen testen


Haufe Fachmagazine
Zum Sozialwesen Archiv
Themensuche A B C D E F G H I J K L M N O P Q R S T U V W X Y Z #
Haufe Group
Haufe People Operations
Haufe Fachwissen
Haufe Onlinetraining
Haufe HR-Software
Haufe Digitale Personalakte
Haufe Akademie
Semigator Enterprise
rudolf.ai - Haufe meets AI
Weiterführende Links
RSS
Newsletter
FAQ
Mediadaten
Presse
Editorial Code of Conduct
Redaktionsrichtlinie zum KI-Einsatz
Netiquette
Sitemap
Buchautor:in werden bei Haufe
Kontakt

Kontakt & Feedback
AGB

Compliance
Datenschutz
Impressum
Haufe Themenshops
Personal Software
Steuern Software
Rechnungswesen Produkte
Anwaltssoftware
Immobilien Lösungen
Controlling Software
Öffentlicher Dienst Produkte
Unternehmensführung-Lösungen
Haufe Shop Buchwelt
Alle Produkte & Lösungen

    Weitere Produkte zum Thema:

    × Profitieren Sie von personalisierten Inhalten, Angeboten und Services!

    Unser Ziel ist es, Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Website anzubieten. Um Ihnen relevante und nützliche Inhalte, Angebote und Services präsentieren zu können, benötigen wir Ihre Einwilligung zur Nutzung Ihrer Daten. Wir nutzen den Service eines Drittanbieters, um Ihre Aktivitäten auf unserer Website zu analysieren.

    Mit Ihrer Einwilligung profitieren Sie von einem personalisierten Website-Erlebnis und Zugang zu spannenden Inhalten, die Sie informieren, inspirieren und bei Ihrer täglichen Arbeit unterstützen.

    Wir respektieren Ihre Privatsphäre und schützen Ihre Daten. Sie können sich jederzeit darüber informieren, welche Daten wir erheben und wie wir sie verwenden. Sie können Ihre Einwilligung jederzeit widerrufen. Passen Sie Ihre Präferenzen dafür in den Cookie-Einstellungen an.

    Mehr Informationen Nein, Danke Akzeptieren