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Freie Mitarbeiter beschäftigen / 2 Exemplarische Rechtsprechung

Dr. Constanze Oberkirch
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Die Beispiele sollen vor allem aufzeigen, welche Merkmale bzw. Umstände im Einzelfall (mit-)entscheidend waren. Sie sind aber grundsätzlich nicht verallgemeinerungsfähig in dem Sinne, dass bei Vorliegen eines oder mehrerer der Status des einen bestimmten Beruf Ausübenden stets freier Mitarbeiter oder Arbeitnehmer sein müsste. In der Praxis zeigen aber die Entscheidungen, worauf im Einzelfall besonders zu achten ist.

2.1 Einzelne Berufe

Berater

Erbringt ein Berater im Auftrag seines Vertragspartners Beratungsleistungen gegenüber einem Dritten, so folgt die Notwendigkeit der zeitlichen Abstimmung mit dem Dritten aus der Beratungsaufgabe und nicht aus einem arbeitgeberseitigen Weisungsrecht. Auch die Kontrolle der erbrachten Leistungen und die Aufforderung, die Leistungen innerhalb vorgegebener Frist gegenüber dem Vertragspartner zu dokumentieren, folgen aus der Natur der Beratungsleistung. Verbleibt es innerhalb der Rahmenbedingungen bei freier Arbeitszeit und freiem Arbeitsort und dient die Weisungsbefugnis lediglich der Erfolgskontrolle, handelt es sich in der Regel nicht um ein Arbeitsverhältnis.[1]

Betriebsarzt

Nach dem Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) kann ein Betriebsarzt sowohl als Arbeitnehmer als auch als freier Mitarbeiter beschäftigt werden. Allein die Tatsache, dass der Arbeitgeber einem Betriebsarzt gemäß § 2 Abs. 2 Satz 2 ASiG Räume und Personal zur Verfügung stellt und der Betriebsarzt zu zuvor vereinbarten Sprechstunden Arbeitnehmer untersucht, arbeitsmedizinisch beurteilt und berät, ist nicht geeignet, die Arbeitnehmereigenschaft eines Betriebsarztes zu begründen. Der Kläger, der den Bestand eines Arbeitsverhältnisses geltend macht, ist darlegungs- und beweisbelastet dafür, dass ein einem Arbeitsverhältnis entsprechendes Weisungsrecht vorliegt, weil er vom Arbeitgeber in nicht unerh...

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