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FoVo 6/2012, Vollmachtsvorlage: Wer wird eigentlich gesc ... / 3 III. Der Praxistipp

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Praxisferne ­Betrachtungsweise

Die Entscheidung des LG mag konsequent begründet sein, in ihrem Ergebnis überzeugt sie nicht. Ihr liegt eine übertriebene Einzelfallbetrachtung zugrunde, die den Schutzzweck der Norm, das tatsächliche Schutzbedürfnis und moderne Finanzierungsformen der Deutschen Wirtschaft und in letzter Konsequenz auch die Erfordernisse zur Bewältigung von hohen Fallzahlen unberücksichtigt lässt.

Es gibt kein Problem mit der Bevollmächtigung

In der Praxis ist nicht feststellbar, dass ein Missbrauch mit Vollmachten auf Seiten des Gläubigers betrieben wird, insbesondere Forderungen geltend gemacht werden, mit deren Beitreibung der Rechtsdienstleister nicht beauftragt ist. Das Problem liegt auf einer anderen Ebene: In vielen Branchen, insbesondere in der Telekommunikation, im Versandhandel, in der Energiewirtschaft oder den Versicherungen, um nur einige Beispiele zu nennen, kommt es zu Forderungsausfällen in hohen Fallzahlen.

 

Beispiel

So weist die Statistik in Deutschland für das Ende des Jahres 2011 alleine 114,13 Mio. Mobilfunkanschlüsse aus. Dies weist auf eine hohe Zahl von rund 80 Mio. Rechnungen jeden Monat (!) hin, wenn Multi-Sim-Karten und einheitliche Rechnungen für mehrere Mobilfunkanschlüsse in Rechnung gestellt werden. Entsprechend hoch ist die Zahl der Rechnungen, die nicht unmittelbar bezahlt und deshalb gemahnt werden. Auch wenn im weiteren Ablauf die Zahl der noch beizutreibenden Rechnungen im Einzugsprozess immer geringer wird, sind doch ganz erhebliche Massen zu bewältigen.

Kopie reicht aus, wenn keine anderen Anhaltspunkte bestehen

Es ist dem Gläubiger kaum vermittelbar, dass er dem Rechtsdienstleister in jedem Einzelfall eine gesonderte Originalvollmacht unterzeichnen soll. Die Verantwortlichen in den genannten Branchen hätten nichts anderes me...

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