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FoVo 2/2012, Europäischer Vollstreckungstitel: Hier gehtaposs zum Rechtsschutz

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Leitsatz

Weist der Rechtspfleger einen Antrag auf Widerruf der Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel zurück und weist auch der Richter die dagegen gerichtete Erinnerung zurück, ist gegen dessen Entscheidung kein Rechtsmittel gegeben. Widerruft dagegen der Richter auf die Erinnerung gegen die den Widerruf ablehnende Entscheidung des Rechtspflegers die Bestätigung als Europäischer Vollstreckungstitel, ist gegen die Entscheidung des Richters die sofortige Beschwerde statthaft.

Eine ordnungsgemäße Belehrung im Sinne von Art. 17 EuVTVO liegt nicht vor, wenn der Kostenfestsetzungsantrag erst zusammen mit dem Kostenfestsetzungsbeschluss zugestellt wird.

Ist mit dem Kostenfestsetzungsantrag keine ordnungsgemäße Unterrichtung des Schuldners nach Art. 17 EuVTVO erfolgt, setzt eine Heilung nach Art. 18 Abs. 1 EuVTVO in einem Fall, in dem eine gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung im Zeitpunkt der Zustellung des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch möglich ist, nach Art. 18 Abs. 1 Buchst. b EuVTVO auch die Belehrung über den Rechtsbehelf gegen die Kostengrundentscheidung voraus.

BGH, 21.7.2011 – I ZB 71/09

1 Der Praxistipp

Zunehmende Bedeutung des Europäischen ­Vollstreckungstitels

Die Bedeutung des Europäischen Vollstreckungstitels nimmt zu, weil nicht nur die Mobilität innerhalb eines Landes, sondern auch die innerhalb Europas zunimmt. Der Europäische Vollstreckungstitel bestätigt dann, dass das nationale Verfahren einem allgemein anerkannten Mindeststandard entspricht, und erspart infolge dessen die Durchführung eines Vollstreckungsanerkennungsverfahrens in einem europäischen Mitgliedsstaat. Vielmehr kann dort unmittelbar mit der Vollstreckung begonnen werden.

BGH zeigt den Rechtsweg auf

Die Entscheidung des BGH zeigt auf, welche Rechtsschutzmöglichkeiten dem Schuldner gegen die Erteilung ...

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BGH I ZB 71/09
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Entscheidungsstichwort (Thema) Europäischer Vollstreckungstitel. Widerruf als Bestätigung. Erinnerung. Sofortige Beschwerde. Ordnungsgemäße Belehrung. Kostenfestsetzungsbeschluss. Heilung. Gesonderte Überprüfung der Kostengrundentscheidung. ...

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