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FoVo 06/2024, Die Mithaftung Dritter / 1. Einbeziehung weiterer Schuldner

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Anders als die Schuldübernahme nach § 414 BGB, in der der Dritte durch einen Vertrag mit dem Gläubiger an die Stelle des bisherigen Schuldners tritt, ist der Schuldbeitritt nicht explizit gesetzlich geregelt, gleichwohl aber in Rechtsprechung und Literatur anerkannt.

Auch eine Zahlungsvereinbarung im Forderungseinzug ist aber eben eine vertragliche Vereinbarung, wo dies so geregelt werden kann.

 

Hinweis

Der formularmäßige Schuldbeitritt, d.h. innerhalb einer Allgemeinen Geschäftsbedingung (AGB), setzt allerdings grundsätzlich voraus, dass der Beitretende ein eigenes rechtliches oder wirtschaftliches Interesse am Beitritt hat. Anderenfalls besteht je nach Einzelfall die Gefahr, dass der formularmäßige Schuldbeitritt als unangemessen i.S.d. § 307 BGB angesehen wird.

Wirtschaftliches oder rechtliches Interesse am Schuldbeitritt

Ein wirtschaftliches Interesse wird man bei einem Geschäftsführer und/oder einem Gesellschafter einer Kapital- oder Personengesellschaft sicher annehmen können, weil die Zahlungsvereinbarung (auch) dazu dient, den Fortbestand des Unternehmens zu sichern. Aber auch bei Ehegatten wird man ein solches rechtliches wie wirtschaftliches Interesse annehmen können. Dies einerseits aufgrund der wechselseitigen Unterhaltspflichten, aber auch dann, wenn der andere Ehegatte ohnehin nach § 1357 BGB mithaften würde.

 

Hinweis

Die Frühjahrskonferenz der Justizminister der Bundesländer hat im Juni 2024 den Bundesjustizminister aufgefordert, zu prüfen, ob § 1357 BGB gestrichen werden kann.

Auch ansonsten nahestehende Personen i.S.v. § 138 InsO (Eltern, Geschwister, Kinder) können ein Interesse an einem Schuldbeitritt haben, um dem Familienangehörigen zur Seite zu stehen und einen Neustart zu ermöglichen.

 

Hinweis

In der Praxis lässt sich ohnehin feststellen, dass rund 1/3 alle...

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