Oliver Ammedick
, Prof. Dr. Stefan Müller
Rz. 31
Die Literaturmeinung zur Bilanzierung des echten Factorings ist eindeutig. Rechtlich wird das echte Factoring als Kauf eingestuft. Dabei ist entscheidend, dass das Ausfall-/Delkredererisiko auf den Factor übergeht. Der Factoring-Kunde haftet lediglich für das rechtliche Bestehen der Forderungen. Es handelt sich rechtlich um einen Forderungsverkauf. Da mit Wirksamkeit des Kaufgeschäfts Chancen und Risiken von Wertänderungen fortan beim Factor liegen, scheiden die an den Factor verkauften Forderungen aus dem Vermögen und der Bilanz des Factoring-Kunden aus. Sie sind sodann in der Bilanz des Factors anzusetzen.
Nach IDW RS HFA 8, Tz. 9 reicht die isolierte Übernahme des Bonitätsrisikos durch einen Dritten (z. B. einen Kreditversicherer) nicht dafür aus, dass der bisherige Eigentümer das wirtschaftliche Eigentum an den Forderungen verliert; hierzu bedarf es der vollständigen Übertragung des einheitlichen Vermögensgegenstands Forderung, insbesondere also der Berechtigung, die Forderungen für sich zu verwerten. Daher kommt es bei einem solchen Sicherungsnehmer nicht zu einer Abgangsbuchung. Allerdings kann eine dingliche Abtretung (z. B. im Falle eines Abtretungsverbots) ersetzt werden durch eine Vereinbarung – wie etwa eine Treuhandabrede – die zum Übergang des wirtschaftlichen Eigentums führt. Steht dagegen die Forderungsübertragung unter einer aufschiebenden Bedingung, kommt nach IDW RS HFA 8, Tz. 15 der Übergang sowohl des rechtlichen als auch des wirtschaftlichen Eigentums vor dem Eintritt der Bedingung nicht in Betracht.
Nimmt der Forderungsverkäufer im Rahmen der Forderungsveräußerung die Bonitätsrisiken durch dasselbe oder ein formal getrenntes Rechtsgeschäft wieder zurück, so verbleibt dieses Bonitätsrisiko und damit das wirtschaftliche Eigentum am einheit...