1 Überblick
Rechtsgrund einer Forderungsabtretung können sowohl ein Kaufvertrag, eine Schenkung, eine Geschäftsbesorgung (z. B. Inkasso), ein Sicherungsvertrag oder jede sonst denkbare sinnvolle Vereinbarung sein. Aufgrund der Abstraktheit, d. h. der rechtlichen Unabhängigkeit des Verfügungsgeschäfts vom zugrunde liegenden Verpflichtungsgeschäft, lassen Mängel des Grundgeschäftes die Wirksamkeit der Abtretung nach dem so genannten Abstraktionsprinzip grundsätzlich unberührt.
Parteien der Abtretung können nur der Zedent und der Zessionar sein, eine Abtretung zugunsten Dritter ist hingegen nicht möglich. Gleichwohl ist es rechtlich zulässig, dass der Empfänger mittels einer "blanko" abgegebenen, schriftlichen Abtretungserklärung (Blankozession) ermächtigt wird, sich selbst oder einen Dritten als Zessionar zu bestimmen.
Gegenstand einer Abtretung können grundsätzlich alle Forderungen (§§ 398 ff. BGB) und daneben alle sonstigen Rechte, z. B. gewerbliche Schutzrechte, Gesellschaftsrechte oder dingliche Ansprüche, § 413 BGB, sein, soweit die Abtretbarkeit nicht durch Gesetz, Vertrag oder aufgrund der Natur des Schuldverhältnisses ausgeschlossen ist (vgl. § 399 BGB). So sind nicht abtretbar insbesondere unpfändbare Forderungen (§ 400 BGB) sowie höchstpersönliche Ansprüche, die durch die Abtretung eine Inhaltsänderung erfahren würden (§ 399 BGB), z. B. Unterhaltsansprüche und etwa der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers.
Besonders häufig im Wirtschaftsleben auftretende Formen der Forderungsabtretung sind:
1.1 Die Teilabtretung
Die teilweise Abtretung einer Forderung ist zulässig, wenn die Forderung teilbar ist und die Parteien die Abtretbarkeit nicht durch Vereinbarung (§ 399 BGB) ausgeschlossen haben.
Bloße, rechtlich unselbstständige Neben- und Hilfsrechte können demgegenüber nicht gesondert abgetreten werden; sie g...