3.1 Konflikte zwischen verschiedenen Sicherungsmitteln
Treffen die beiden typischen Sicherungsmittel des Geldkreditgebers und des Warenkreditgebers, die Globalzession und der verlängerte Eigentumsvorbehalt, zusammen, ergeben sich regelmäßig Konflikte (vgl. bereits oben zu 1.4.). Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass zwischen Globalzession und verlängertem Eigentumsvorbehalt der Grundsatz der Priorität maßgebend ist, d. h. die zeitlich vorrangige Abtretung verdrängt die zeitlich nachfolgende, was jedoch die Wirksamkeit beider Abtretungen voraussetzt. Der Grundsatz der Priorität wird indes modifiziert durch die sogenannte Vertragsbruchtheorie bzw. der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs: Die Globalzession ist danach wegen Verleitung des Zedenten zur Täuschung und zum Vertragsbruch gegenüber seinen Lieferanten (Warenkreditgebern) hinsichtlich des vereinbarten, verlängerten Eigentumsvorbehalts nichtig, soweit sie sich auf Forderungen erstreckt, die von der im verlängerten Eigentumsvorbehalt enthaltenen Vorausabtretung erfasst werden (§ 138 BGB). Eine Ausnahme hiervon erkennt die Rechtsprechung für den Fall an, dass der Global-Zessionar, nach den Umständen des Einzelfalls, insbesondere wegen Unüblichkeit des verlängerten Eigentumsvorbehalts in der betreffenden Wirtschaftsbranche, eine Kollision der Sicherungsrechte für ausgeschlossen halten durfte. Damit die Globalzession ihre Wirksamkeit behält, wird üblicherweise von den Banken bzw. im Rahmen des unechten Factoring in den Verträgen eine Klausel aufgenommen, die einen Vorrang des verlängerten Eigentumsvorbehaltes mit dinglicher Wirkung anerkennt (dingliche Teilverzichtsklausel oder dingliche Freigabeklausel). Wird gleichwohl vom Globalzessionar die Forderung eingezogen, steht dem Vorbehaltsverkäufer ein Anspruch gegen die Bank bzw. den Factor wegen ungerechtfertigter Bereich...