Letztlich ist in Fällen der Forderungsabtretung stets eine mögliche Haftung nach § 13c UStG zu berücksichtigen. Danach besteht eine verschuldensunabhängige Haftung des Abtretungsempfängers für die in der abgetretenen Forderung enthaltene Umsatzsteuer, wenn dieser die Forderung vereinnahmt und der Abtretende die Umsatzsteuerschuld bei Fälligkeit nicht entrichtet hat. Hintergrund der Regelung ist, dass durch den Forderungseinzug des Abtretungsempfängers der leistende Unternehmer häufig finanziell nicht mehr in der Lage ist, die geschuldete Umsatzsteuer zu entrichten. Daher ist der § 13c UStG insbesondere bei der Abtretung künftiger Forderungen zu Sicherungszwecken sowie Globalzessionen von Bedeutung.
Die Haftung besteht bei jeder Abtretung im zivilrechtlichen Sinne. Daher ist insbesondere auch das echte Factoring von der Vorschrift erfasst. Zudem muss für eine mögliche Haftung zwangsläufig der Umsatz der abgetretenen Gegenleistung steuerbar und steuerpflichtig sein. Nur dann kann eine Haftung erforderlich werden. Nicht entscheidend ist insofern, dass der Umsatz an einen Unternehmer erbracht worden ist.
Damit eng verbunden ist die Voraussetzung, dass der Abtretende (Leistende) ein Unternehmer i. S. d. § 2 UStG sein muss.
Abtretung durch Kleinunternehmer
Insofern scheidet eine Haftung aus, wenn die Abtretung durch einen Kleinunternehmer i. S. d. § 19 UStG erfolgt. Aufgrund der Neuregelung des § 19 UStG mit Wirkung zum 1.1.2025 ist jedoch ein unterjähriger Wechsel aus der Kleinunternehmerregelung heraus möglich. Dies muss bei der Risikobewertung beachtet werden.
Zudem haftet der Abtretungsempfänger nur, wenn er selbst Unternehmer ist. Auch hier gilt die Ausnahme für Kleinunternehmer. Entscheidend ist nur die Unternehmereigenschaft selbst. Nicht erforderlich ist, das...