Neben der Einordnung der abgetretenen Forderung selbst, ist, wie bereits dargestellt, auch das eigentliche Abtretungsgeschäft umsatzsteuerrechtlich zu würdigen.
2.2.1 Abgrenzung echtes/unechtes Factoring von steuerfreier Forderungsabtretung
Im Verhältnis des Forderungsverkäufers zum Forderungskäufer ist bei einem Forderungskauf danach zu unterscheiden, ob der Forderungseinzug durch den Forderungskäufer (in eigenem Namen und für eigene Rechnung) oder durch den Forderungsverkäufer (in eigenem Namen und für fremde Rechnung) erfolgt. Ferner kann danach zu unterscheiden sein, ob ein Rückgriffsrecht des Forderungskäufers besteht, d. h., ob der Forderungsverkäufer vom Risiko der Nichterfüllung der Forderung entlastet wird.
Der Unterschied zwischen der steuerfreien Forderungsabtretung und dem (echten oder unechten) Factoring besteht darin, dass das Factoring dadurch gekennzeichnet ist, dass der Forderungskäufer auch die Einziehung der Forderung übernimmt, während eine solche Übernahme bei der "einfachen" Forderungsabtretung nicht stattfindet.
Abgrenzung je nach Übernahme des Forderungseinzugs
Ob es sich bei der Vereinbarung zwischen dem Forderungsverkäufer und dem Forderungskäufer um eine Forderungsabtretung oder um ein Factoringgeschäft handelt, ist nach der Übernahme des Forderungseinzugs zu bestimmen. Übernimmt der Forderungskäufer den Forderungseinzug nach der Vereinbarung, so liegt ein Fall des Factorings vor.
2.2.2 Steuerfreie Forderungsabtretung
Im Fall der Forderungsabtretung ohne Forderungseinziehung durch den Forderungskäufer erbringt der Forderungsverkäufer eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG steuerfreie Abtretung der Forderung. Der Forderungskäufer erbringt eine nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Kreditgewährung. Es liegt ein tauschähnlicher Umsatz vor.
Beim Forderungskauf stellt die Einziehung der Forderung durch den Forderungsv...