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Forderungen: Abtretung und Einziehung in der Umsatzsteuer / 2.1.2 Anzahlungsversteuerung bei zukünftigen Forderungen?

Rainald Vobbe , San Kim
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Ein weiteres Problem kann sich in der Praxis aus einer möglichen Vorauszahlungsbesteuerung ergeben. So könnte man bei der Abtretung von künftigen Forderungen davon ausgehen, dass die Vereinnahmung des für die Abtretung gezahlten Entgelts, also des Forderungskaufpreises, zugleich als Vereinnahmung des Entgelts für die der Forderung zugrunde liegende Leistung anzusehen ist. Dies hätte zur Folge, dass der Forderungsverkäufer im Besteuerungszeitraum der Vereinnahmung des Forderungskaufpreises vom Forderungskäufer auch seine der verkauften Forderung zugrunde liegende (zukünftige) Leistung zu versteuern hätte i. S. d. Mindest-Ist-Besteuerung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 4 UStG.

Die Finanzverwaltung nimmt in diesen Fällen indes keine Vorauszahlung an, sodass die Vereinnahmung des Abtretungsentgelts nicht zur sofortigen Steuerentstehung führt, weil das Abtretungsentgelt nicht zugleich Entgelt für die der Forderung zugrunde liegende Leistung ist. Vielmehr wird das Abtretungsentgelt nur für den Erwerb der Forderung gezahlt und nicht für die Leistung des Abtretenden an den Schuldner. Insofern bleibt es auch beim Verkauf künftiger Forderungen vor Leistungsausführung dabei, dass das Entgelt für die ursprünglich geschuldete Leistung grundsätzlich erst durch die Zahlung des Leistungsempfängers vereinnahmt wird.[1] Nicht nur für die Höhe der Gegenleistung, sondern auch für den Zeitpunkt der Vereinnahmung kommt es daher entscheidend auf die vom Schuldner geleisteten tatsächlichen Zahlungen an.[2]

 
Hinweis

Zeitpunkt der Vereinnahmung

Die Vereinnahmung des Abtretungsentgelts führt auch dann nicht zu einer Steuerentstehung, wenn sie vor Erbringung der Leistung erfolgt. Insoweit greift damit noch nicht die Mindest-Ist-Besteuerung.

Der Zeitpunkt der Vereinnahmung des Entgelts durch den A...

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