Zunächst ist die Besteuerung der abgetretenen Forderung selbst zu betrachten. Hier stellt sich in erster Linie die Frage, inwiefern der Verkauf der Forderung über das Entgelt für eine umsatzsteuerpflichtige Leistung möglicherweise Auswirkungen auf die Entgeltbestimmung hat. Zwar könnte diesbezüglich in Betracht kommen, dass eine etwaige Zahlung des (vom Nennwert der Forderung abweichenden) Forderungskaufpreises vom Forderungskäufer an den Forderungsverkäufer im Hinblick auf die abgetretene Forderung eine Änderung der Bemessungsgrundlage nach § 17 Abs. 1 Satz 1 UStG zur Folge hat. Dies wird indes von dem BFH und mit diesem übereinstimmend von der Finanzverwaltung abgelehnt. Ein bloßer Verkauf der Forderung unter dem Nennwert führt folglich nicht zu einer Steuerberichtigung.
Keine Änderung der Bemessungsgrundlage
Ein Forderungsverkauf unter Nennwert stellt grundsätzlich keine Änderung der Bemessungsgrundlage in Bezug auf die Leistung, die der verkauften Forderung zugrunde liegt, dar. Eine Steuerberichtigung nach § 17 UStG ist nicht geboten.
Dies folgt bereits aus dem Gleichlauf von Steuer- und Vorsteuerberichtigung, denn würde der niedrigere Forderungskaufpreis zu einer Steuerberichtigung führen, so müsste ebenfalls eine entsprechende Vorsteuerberichtigung erfolgen. Dagegen spricht jedoch, dass der Leistungsempfänger weiterhin das volle Entgelt entrichtet bzw. noch zu entrichten hat. Insofern wirkt sich der Forderungsverkauf nicht unmittelbar auf die Forderung selbst aus.
Für den Forderungsverkäufer bedeutet dies, dass er vom Forderungskäufer tatsächlich einen Betrag unter dem Nennwert erhält, aber die Umsatzsteuer bezogen auf den Nennwert entrichten muss, da sich die Aufwendungen seines Leistungsempfängers nicht ändern. Soweit der erhaltene Betrag unter der Brutto...