Die Ansatzfrage stellt sich bei finanziellen Vermögenswerten insbesondere unter dem Aspekt der persönlichen Zurechnung. Wenn etwa eine Forderung zivilrechtlich von Unternehmen A auf Unternehmen B übertragen wird, aber bei Forderungsverkäufer A bedeutsame Risiken verbleiben, wer hat dann die Forderung zu bilanzieren? Die Regelungen von IFRS 9 stellen hier auf drei Grundfragen ab:
- Ist es überhaupt zu einer zivilrechtlich wirksamen Übertragung der vertraglichen Rechte aus dem Finanzinstrument gekommen?
- Sind mit der Übertragung der Rechte auch die Risiken aus dem Finanzinstrument ganz, gar nicht oder teilweise übertragen worden?
- Falls irgendeine Art von Risikoteilung vereinbart wurde, wer hat die Kontrolle bzw. Verfügungsmacht über das Finanzinstrument?
Zunächst ist also zu würdigen, ob die mit dem finanziellen Vermögenswert verbundenen Rechte auf Erhalt von Zahlungen (etwa Dividenden bei Aktien, Zins und Tilgungen bei Darlehen) übertragen wurden (transfer of contractual rights; IFRS 9.3.2.4(a)). Regelmäßig setzt dies eine zivilrechtlich wirksame Abtretung voraus. Auch ohne Übergang der Rechte im Außenverhältnis kann es ausnahmsweise im Rahmen sog. Durchleitungsvereinbarungen (pass through arrangements) zur bilanziellen Übertragung der Forderung kommen, wenn der Übertragende dazu verpflichtet ist, die eingehenden Zahlungen zeitnah an den Erwerber weiterzuleiten (IFRS 9.3.2.4(b)). Derartige Durchleitungsvereinbarungen kommen etwa bei sog. ABS-Papieren vor.
Hat eine wirksame Übertragung der vertraglichen Rechte (in der Regel also eine Abtretung) stattgefunden, ist im zweiten Schritt eine Würdigung der Risiken (und Chancen) vorzunehmen. Eine einfache Lösung ergibt sich dann, wenn das Risiko (fast) ausschließlich von einer Partei getragen wird:
- Wenn so gut wie alle Risiken (subst...