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FF Nr.12/2012, Ausgleichsanspruch für unbenannte Zuwendungen unter Ehegatten vor und während der Ehe mit Gütertrennung

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BGB § 313 Abs. 1 § 705

Leitsatz

Zum Ausgleich unbenannter Zuwendungen, die im Hinblick auf die künftige Ehe und während der bestehenden Ehe mit Gütertrennung dem anderen Ehegatten geleistet wurden.

BGH, Urt. v. 19.9.2012 – XII ZR 136/10 (OLG Hamm, LG Bochum)

1 Tatbestand:

[1] Die Parteien schlossen am 27.7.1999 die Ehe. Zuvor hatten sie mit notariellem Vertrag vom 22.7.1999 Gütertrennung vereinbart. Am 16.10.2004 trennten sie sich; ihre Ehe wurde am 26.2.2007 geschieden.

[2] Mit der Klage verlangt der Ehemann – soweit für das Revisionsverfahren von Bedeutung – den Ausgleich geleisteter Zuwendungen an die beklagte Ehefrau. Diese hatte am 9.7.1998 – vor Eingehung der Ehe – ein bebautes Grundstück zu einem Kaufpreis von 750.000 DM erworben. Den Kaufpreis brachte sie in Höhe von 290.000 DM oder 300.000 DM aus eigenen Mitteln auf; im Übrigen nahmen beide Parteien am 27.9.1998 ein gemeinsames Darlehen in Höhe von 495.000 DM auf. Die monatlich fälligen Darlehensraten wurden vom Konto des Klägers abgebucht. Die Beklagte ließ das Grundstück teilen. Den bebauten Teil veräußerte sie am 28.2.1999. Mit dem erzielten Kaufpreis von 490.000 DM löste sie das zuvor aufgenommene Darlehen ab; ein Teilbetrag von 64.436,90 DM wurde außerdem an die Beklagte ausgezahlt.

[3] Auf dem der Beklagten verbliebenen, unbebauten Teil des Grundstücks errichteten die Parteien ein Familienheim. Hierzu unterzeichneten sie am 29.6.1999 einen weiteren Darlehensvertrag über 600.000 DM, dessen Annuitäten in der Folgezeit wiederum der Kläger aus seinen laufenden Einkünften bediente. Diese geleisteten Raten und weitere behauptete Aufwendungen für die Errichtung des Familienheims verlangt der Ehemann als ehebedingte Zuwendung von der Beklagten ersetzt. Die nach der Trennung vom Ehemann erbrachten Raten wurden bei der Bemessung des Trennungs...

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