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FF 5/2017, Stellungnahme des Deutschen Anwaltvereins durch die Ausschüsse Familienrecht und Medizinrecht

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Zum Gesetzentwurf zur Regelung des Rechts auf Kenntnis der Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen

Einführung

Der DAV begrüßt eine gesetzliche Regelung, die das Recht auf Kenntnis der eigenen Abstammung bei heterologer Verwendung von Samen sichert. Die vorgesehene Errichtung eines Samenspenderegisters ist hierzu auch grundsätzlich das geeignete Mittel.

Im Detail bestehen jedoch Bedenken:

1. Gesetzentwurf zum Samenspenderegister

§ 1 Samenspenderregister

Die im Entwurf vorgeschlagene Registerlösung mit Meldepflicht ist zu begrüßen. Sie bietet die nötige Rechtssicherheit und Transparenz gegenüber einer privatrechtlichen, gar freiwilligen Lösung.

Zu erwägen wäre allerdings, ob die Registrierung auch auf Embryonenspenden ausgedehnt werden sollte. Sie mögen der Zahl nach gering sein, allerdings ist ein vergleichbarer Vorgang betroffen. Noch ist die Eizellspende in Deutschland verboten. Wird diese eines Tages erlaubt sein, wie bereits in vielen anderen europäischen Rechtsordnungen, wäre auch diese Reproduktionsmöglichkeit dann leicht in eine solche Registerlösung einzubinden.

Die Beschränkung auf die Registrierung bei ärztlich unterstützter Befruchtung ist hinnehmbar. Zwar könnte mit Blick auf den Schutzbereich der Normen erwogen werden, ob eine Registrierung auch für die Fälle einer nicht medizinisch assistierten Befruchtung (sog. "Becherspende") oder für Alt- und Auslandsfälle auf freiwilliger Basis geschaffen werden sollte. Allerdings sind die Fallkonstellationen so vielschichtig, dass ein Mehr an Rechtssicherheit damit kaum zu erreichen sein wird.

Der Umfang der zur Speicherung vorgesehenen Daten gewährleistet nach Auffassung des DAV auch hinreichend die Identifikation des Samenspenders.

Die Aufklärung der Betroffenen ist für Samenspender und Empfängerin ausführlich geregelt. Das ist wichtig und richtig. Es fehlt allerdings...

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