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FF 12/2025, Die sekundäre Altersvorsorge als Mittel der ... / 1. Zum Verhältnis von Vermögensbildung und Unterhalt

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Aus dem Sinn und Zweck des Unterhalts, der in der Deckung des laufenden Lebensbedarfs liegt, folgt, dass dieser nicht zur Vermögensbildung vorgesehen ist.[2] Daher sind z.B. Einkommensbestandteile, die nach den individuellen Lebensverhältnissen unter Anlegung eines objektiven Maßstabs nicht zum Konsum verwendet worden sind, bei der Bemessung des Unterhaltsbedarfs im Wege der Quotenmethode beim Ehegattenunterhalt nicht zu berücksichtigen[3] (einen allgemeinen Erfahrungssatz, nach welchem ein bestimmter Einkommenssatz typischerweise der Vermögensbildung zufließt, erkennt der BGH nicht an).[4] Diese Rechtsprechung wird im Rahmen des Kindes- und Ehegattenunterhalts durch die konkrete Bedarfsberechnung ergänzt, deren Zweck es ist, bei präziser Bestimmung des Konsumbedarfs des Unterhaltsgläubigers die zur Vermögensbildung eingesetzten Einkommensbestandteile auszusondern.[5] Beim Ehegattenunterhalt erkennt der BGH ab einer bestimmten Einkommensgrenze sogar eine Vermutung dafür an, dass das Einkommen nicht mehr vollständig verkonsumiert worden ist.[6]

So wie der Gläubiger keinen Unterhalt für die eigene Vermögensbildung fordern kann, so kann er dies auch nicht indirekt in der Weise tun, indem er das eigene Einkommen um solche Aufwendungen bereinigt und so durch ein niedrigeres Einkommen den eigenen Unterhaltsanspruch erhöht. Auch dem Schuldner ist es gleichermaßen verwehrt, sein Einkommen zwecks Reduktion des zu leistenden Unterhalts durch Vermögensbildung zu verringern. Die rechtliche Nichtakzeptanz dieses Verhaltens liegt auch auf Seitens des Schuldners auf der Hand, da er sich andernfalls nur allzu leicht einer Unterhaltsverpflichtung entziehen könnte, indem er stattdessen eigenes Vermögen bildet. Daher erkennt die Rechtsprechung bei der Einkommensbereinigung für Gläubiger un...

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